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Versicherungen verstehen

Ärger mit dem Mietwagen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Ärger mit dem Mietwagen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

 10.01.2018  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Auf Deutschlands Straßen kracht es täglich mehr als 5.800 mal. Das sind auf ein Jahr gerechnet 2,1 Millionen Unfälle mit Sachschäden. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, zahlreiche Leistungen zu fordern:

© Scott Webb / Pixabay

u. a. Erstattung für Sachverständigengutachten, Reparatur, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Bergung, Verschrottung, Finanzierung, Rechtsanwalt, Ab- und Anmeldung des Fahrzeugs, Nummernschilder, Telefon, Porto oder Fahrtkosten. In puncto Mietwagen gibt es häufig Probleme bei der Erstattung durch die gegnerische Versicherung. Das lässt sich vermeiden. Wir sagen wie.

Falls man nach dem Unfall mobil bleiben möchte, während sich das eigene Auto in der Werkstatt befindet, besteht in der Reparaturzeit unter Umständen Anspruch auf einen Mietwagen. Aber Vorsicht: Fährt man üblicherweise nur bis zu 20 Kilometer pro Tag, sollte man auf Taxen oder öffentliche Verkehrsmittel ausweichen. Denn man ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Wohnt man beispielsweise in einer sehr ländlichen Region und benötigt ein Kfz für regelmäßige Arztbesuche, kann dies eine Anmietung dennoch rechtfertigen.

Wichtig: die Typklasse

Außerdem sollte ein Fahrzeug gewählt werden, das in einer niedrigeren Typklasse ist als das eigene. Sonst kann der Versicherer die Mietwagenkosten kürzen, weil man für die Zeit der Nutzung des Mietwagens Aufwendungen für das eigene Kfz erspart hat.

Immer wieder Ärger mit dem Unfallersatztarif

Mietwagenfirmen bieten neben dem Normaltarif auch immer wieder sogenannte Unfallersatztarife an. Diese sind deutlich teurer als die übliche Miete. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schuldet der Versicherer nur die Kosten des Normaltarifs. Fragen Sie den Autovermieter also immer nach einem Normaltarif.
Der Unfallersatztarif ist ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn ein Normaltarif in der konkreten Situation unter zumutbaren Aufwand nicht zugänglich war, bspw. weil Sie den Mietwagen nicht vorfinanzieren konnten, keine Kreditkarte besitzen oder unter Zeitdruck ein Mietwagen erforderlich war.

Statt des Mietwagens können sich Geschädigte auch eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen. Die beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

Achtung bei der Auswahl des Mietwagenunternehmens!

Eine Schadenminderungspflicht gibt es zudem auch noch bei der Auswahl eines Mietwagenunternehmens, so das Amtsgericht Ansbach in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 29.06.2017 (2 C 1513/16). Das Landgericht Ansbach hat dieses Urteil bestätigt. In dem Fall waren Kosten in Höhe von etwas mehr als 2.200 Euro für den Mietwagen angefallen. Daran wollte sich der Versicherer nur mit einem Betrag in Höhe von rund 690 Euro beteiligen und zwar mit der Begründung, dass die Kosten niedriger ausgefallen wären, wenn der Kläger das Angebot eines anderen örtlichen Mietwagenunternehmens genutzt hätte. Das Gericht gab dem Versicherer aber nur teilweise Recht und verurteilte den gegnerischen Haftpflichtversicherer zur Erstattung weiterer rund 695 Euro.

Nutzen Sie die Tipps, um den Ärger mit dem Versicherer im Streit um die Kosten für den Mietwagen zu umgehen.


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