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Versicherungen verstehen

Apfel oder Streich?

Apfel oder Streich?

 30.10.2019  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

…mit dieser Frage klingelten wir in meiner Kindheit am Abend vor Allerheiligen an den Türen in unserer Nachbarschaft. Verkleidet waren wir dabei nicht. Wer kein Obst – besser noch Süßigkeiten – parat hatte, musste sich trotzdem auf einen Streich gefasst machen. In Anbetracht der Tatsache, dass wir uns vorher gezeigt hatten, fielen diese aber meist harmlos aus.

© Vlad Vasnetsov / Pixabay

Mittlerweile treiben kleine Hexen, Monster und Gespenster am gleichen Datum im Rahmen des Halloween-Brauchs „Trick-or-Treat“ ihr Unwesen. Das Prinzip ist das gleiche: Wer Süßes verteilt, muss keine Streiche fürchten. Schlecht sieht es indes für diejenigen aus, die keine Geschenke für die kleinen Quälgeister haben, denn sie müssen sich auf Saures gefasst machen. Nicht alle Streiche sind dabei so harmlos wie Toilettenpapier auf dem Zaun, Rasierschaum am Fenster, Senf an der Türklinke oder Mehl auf der Fußmatte. Bei zugeklebten Türschlössern, zerstörten Blumenkästen oder Böllern im Briefkasten hört der Spaß auf, denn spätestens dann handelt es sich um Sachbeschädigungen.

Wer zahlt die Schäden?

Beschädigt ein Kind durch einen vermeintlichen Streich fremdes Hab und Gut, hängt es von verschiedenen Faktoren ab, ob die Geschädigten auf den Folgekosten sitzenbleiben. So gelten Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag als deliktunfähig – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie eingeschränkt deliktfähig. Eltern müssen generell nur dann für durch ihre Kinder verursachte Schäden aufkommen, wenn sie ihre eigene Aufsichtspflicht verletzt haben. Verursacht ein deliktunfähiges Kind einen Schaden, haben die Geschädigten nur dann einen Anspruch gegen die Eltern, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Um den Schaden zu ersetzen, können die Eltern dann ihre Privathaftpflichtversicherung nutzen, die aufgrund ihrer eigenen Pflichtverletzung eintritt.

Sollte keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegen, dann tritt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern nur ein, wenn der Tarif auch einen Versicherungsschutz für Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder einschließt.

Wenn keine Privathaftpflichtversicherung besteht

Besitzt die Person, die den Schaden aufgrund eines bestehenden Anspruchs ersetzen muss, keine Privathaftpflichtversicherung und kann den Schaden auch nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, greift die sogenannte Forderungsausfalldeckung und die eigene Haftpflichtversicherung des Geschädigten bezahlt den Schaden. Sie ist daher eine unverzichtbare Erweiterung der eigenen Privathaftpflichtversicherung.

Wenn die Rache der kleinen Monster Schäden an Hab und Gut verursacht und die oder der Übeltäter*in nicht feststellbar ist, bleiben die Geschädigten meist auf den Folgekosten sitzen. Ein Graffiti am Haus oder ein zerstörter Gartenzaun sind Vandalismus-Schäden, die zwar ärgerlich sind, deren Beseitigung aber in der Regel nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Wurde das Auto beschädigt, ist das ein Fall für die Kaskoversicherung – sofern sie besteht. Die Vollkaskoversicherung deckt alle Vandalismus-Schäden, mit Ausnahme von Beschädigungen an den Reifen. In der Teilkaskoversicherung sind zumindest Bruchschäden an der Verglasung versichert.

BdV-Tipp: Um ein Ende mit Schrecken zu vermeiden, ist an Halloween ein großer Süßigkeiten-Vorrat die beste Versicherung.

 

       


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