Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Wir werden in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Medienvertretern öfter mal und besonders gern zur Urlaubszeit, zum Thema Freundschaftsdienste gefragt. Das wundert eigentlich auch nicht, denn vermutlich hat jeder schon einmal beim Nachbarn die Blumen gegossen, wenn der im Urlaub war oder Freunden beim Umzug geholfen.
Und dann fragt man sich natürlich, wie denn das eigentlich mit dem Versicherungsschutz aussieht: Zahlt meine Privathaftpflichtversicherung, wenn ich beim Umzug den Fernseher des Freundes versehentlich fallen lasse? Meist passiert ja zum Glück nichts. Aber wenn doch?
Grundsätzlich haftet man für Schäden, die man bei einem anderen anrichtet – egal, ob man mit dem Geschädigten befreundet ist oder nicht. Doch die Gerichte urteilen mitunter anders, wenn es sich um Freundschaftsdienste handelt, also unentgeltliche und uneigennützige Hilfsleistungen. Sie gehen davon aus, dass sich Freunde oder Nachbarn gegenseitig nicht haftbar machen wollen, wenn es bei solchen Gefälligkeitsdiensten zu Schäden kommt.
Gut, wer dann eine Privathaftpflichtversicherung hat. Denn die kommt für Schäden auf, die man Dritten zufügt. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2016 (Az. VI ZR 467/15) ist es für einen solchen Versicherungsfall egal, ob der bei privater und unentgeltlicher Hilfe entstandene Schaden einfach oder grob fahrlässig verursacht wurde. Es erfolgt also keine Abstufung zwischen den Formen der Fahrlässigkeit. Die Privathaftpflichtversicherung des Helfers muss sowohl für einfach als auch grob fahrlässig verursachte Schäden zahlen.
Bis dahin galt eine Haftung für sogenannte Gefälligkeitsschäden, also den bei Freundschaftsdiensten eingetretenen Schäden, nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Sachschäden. Wer also um des lieben nachbarlichen Friedens willen auch einfach fahrlässig herbeigeführte Haftpflichtschäden versichern wollte, musste nach einem Versicherer suchen, der dies in einer „Gefälligkeitsklausel“ mit einschloss. Diese Klausel ist mit dem BGH-Urteil nun hinfällig geworden.
So gut das BGH-Urteil für Versicherte auch ist - Verbraucher sollten sich dennoch überlegen, ob sie einen kleinen Gefälligkeitsschaden unbedingt bei ihrer Privathaftpflichtversicherung einreichen müssen oder ihn nicht doch lieber aus eigener Tasche dem Nachbarn ersetzen. Denn der Versicherer, ebenso wie der Versicherte, kann nach jedem Schadensfall den Versicherungsvertrag kündigen. Verbraucher sollten daher eine Selbstbeteiligung mit ihrem Versicherer vereinbaren.
Wer keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, soll nach der Rechtsprechung des BGH nur für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Gefälligkeitsschäden haften. Denn hier gilt weiterhin der bei Freundschaftsdiensten angenommene stillschweigende Haftungsausschluss.