Menu
Versicherungen verstehen

Corona - Versicherungsschutz beim mobilen Arbeiten?

Corona - Versicherungsschutz beim mobilen Arbeiten?

 18.05.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Kim Paulsen

Seit mehreren Wochen beschäftigt uns die Corona-Pandemie nun bereits. Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, Ansammlungsverbote, viele Bereiche des öffentlichen Lebens wurden stark eingeschränkt. Aber nicht nur das Privatleben ist von den Beschränkungen betroffen, auch die Betriebe spüren die Auswirkungen der Corona-Krise deutlich. Einige Geschäfte mussten ihren Betrieb komplett schließen. Doch viele Unternehmen haben es auch geschafft, das Geschäft mit Hilfe von Umstrukturierungen, wie mobilem Arbeiten, aufrecht zu erhalten. Doch welche Auswirkungen ergeben sich daraus für Arbeitnehmer*innen?

© Nikita Lykov / Pixabay

Das mobile Arbeiten war für viele bisher ein Privileg, was nur bestimmten Mitarbeiter*innen vorbehalten war. Aufgrund der Corona-Krise haben es jedoch viele Unternehmen geschafft, das mobile Arbeiten für all diejenigen zu ermöglichen, die nicht zwingend vor Ort sein müssen. Möglich macht das unsere moderne Technik: Telefonanlagen, Computer oder Laptops, die den Angestellten zur Nutzung für zuhause bereitgestellt werden und ein Arbeiten ermöglichen sollen, wie man es vorher nur aus dem Büro gekannt hat. Telefon- und Videokonferenzen sind schon fast zur Normalität geworden.

Doch was ist eigentlich, wenn ich vom Arbeitgeber überlassene Geräte kaputt mache?

Ich persönlich habe für das mobile Arbeiten einen Laptop gestellt bekommen. Ich habe auch einen Schreibtisch in meinem Wohnzimmer, den ich gerne für die Arbeit nutze. Doch natürlich verleitet mich das mobile Gerät auch manchmal dazu, gemütlich vom Sofa aus zu arbeiten oder ein paar Sonnenstrahlen auf dem Balkon zu genießen, während ich Texte tippe. Da steht der Laptop nicht immer ganz so sicher, wie auf dem Schreibtisch. Die Gefahr, dass er kaputtgehen kann, ist also größer.

Als Arbeitnehmer bin ich dazu verpflichtet, mit den mir überlassenen Gegenständen sorgsam umzugehen. Nicht nur beim mobilen Arbeiten, auch im Büro ist das so. Verschütte ich also versehentlich meine Tasse Kakao (bei Belieben kann hier gerne das Wort „Kaffee“ eingefügt werden) über dem Firmenlaptop, ist es ganz egal, ob das bei mir zuhause oder im Büro geschieht. Vielmehr ist für die Haftung entscheidend, welchem Grad des Verschuldens mein Handeln unterliegt.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Habe ich bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit nur leicht fahrlässig gehandelt, muss ich für den Schaden nicht aufkommen. Denn im Arbeitsverhältnis nimmt die Rechtsprechung eine Haftungserleichterung an. Das heißt, dass ich nur bei grober Fahrlässigkeit („in der Regel“) oder Vorsatz voll hafte.

Wird mein Verhalten unter mittlerer Fahrlässigkeit eingeordnet, kommt es in der Regel zu einer Haftungsteilung zwischen mir und dem Arbeitgeber. Die Kosten für den Ersatz des Schadens tragen wir dann gemeinsam. Wie hoch dabei die Anteile sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, es wird nicht pauschal 50:50 geteilt.

Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit sind grundsätzlich in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Da stellt sich nur die Frage, inwieweit auch Schäden aus beruflichen Tätigkeiten mitversichert sind, das kommt auf den Tarif drauf an. Bei Vorsatz allerdings wird keine Versicherung zahlen, zu Recht.

Bei dem Wort Vorsatz kommt mir immer ein Video von früher vor Augen, vielleicht haben Sie es auch schon mal gesehen? Bei dem Video wird ein Mitarbeiter in einem kleinen Büro von einer Überwachungskamera dabei gefilmt, wie er wutentbrannt aufsteht, mit der Tastatur auf seinen Computer einschlägt und letztendlich den Monitor auf den Boden wirft. Selbst als Laie würde ich erkennen: hier handelt es sich wohl um Vorsatz.

Und wie sieht es aus, wenn bei mir eingebrochen wird?


Der Firmen-Laptop gehört laut der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit zum Hausrat. Wird bei mir eingebrochen, brauche ich mir keine Sorgen um den Ersatz der dabei entwendeten Gegenstände zu machen, denn meine Hausratversicherung übernimmt die Kosten.

Gleiches gilt natürlich auch für die anderen Gefahren, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind. Also beispielsweise Brand oder Blitzschlag. Habe ich keine Hausratversicherung, gehe ich leer aus und muss für den Schaden an meinem Eigentum selbst aufkommen. Der Laptop der Firma gehört zum Firmeneigentum, den Schaden hat der Arbeitgeber in dem Fall selbst zu tragen.

Tipp: Häufig schließen aktuelle Versicherungsbedingungen auch den Diebstahl aus dem verschlossenen Kfz mit ein. Gerade, wenn die Firmengegenstände häufig transportiert werden, kann dieser Einschluss sehr wichtig sein.

Und was ist mit mir? Bin ich selbst auch so versichert, wie im Büro?

Was die gesetzliche Unfallversicherung angeht, so ist der Versicherungsschutz im mobilen Arbeiten nahezu identisch. Daher ist auch hier besonders zu beachten, dass beispielsweise ein Sturz beim „kurz mal Kaffee holen“ oder „auf die Toilette gehen“ aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeklammert sein kann. Denn unter den Versicherungsschutz fallen ausschließlich die Tätigkeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten stehen – das ist bei den oben genannten Beispielen in der Regel nicht der Fall.

Anders sieht es bei der privaten Unfallversicherung aus, denn die leistet unabhängig vom Zweck der Tätigkeit. Damit sind Sie bei jedem Toilettengang und jeder Kaffeepause, zumindest was den Unfallversicherungsschutz angeht, auf der sicheren Seite.

Die allgemein wichtigsten Fragen zum Thema Corona und Versicherungen haben wir für Sie hier aufbereitet.


Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.