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Versicherungen verstehen

Drum prüfe, wer sich bindet

Drum prüfe, wer sich bindet

 11.02.2018  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Claudia Frenz

Heute ist der Welttag der Ehe, da kommen wir natürlich um ein paar versicherungsspezifische Informationen nicht herum. Denn der geänderte Familienstand ist eine gute Gelegenheit, seine Versicherungen zu überprüfen und zu aktualisieren.

© Beciak01 / Pixabay

Das sollten Verheiratete ohnehin, wenn sich mit der Heirat auch der Name der Partnerin oder des Partners ändert. Denn dies und die Änderung des Personenstandes sollten dem Versicherer mitgeteilt werden.

Aus zwei mach eins – das gilt auch für den einen oder anderen Versicherungsvertrag. Zum Beispiel bei der Privathaftpflichtversicherung. Wenn beide Partner bisher jeweils eine eigene Police hatten, reicht in der Ehe eine. Der jüngere Vertrag kann in der Regel aufgrund der Heirat aufgehoben werden. Darüber haben Sie auch den Versicherer des dann noch gültigen Vertrages zu informieren. War der Vertrag nach einem Single-Tarif abgeschlossen, wird die Police von den meisten Versicherern in eine Familienpolice umgestellt und die Prämie neu berechnet.

Eine Risikolebensversicherung ist sehr wichtig, wenn Ehepartner und Familie über den Tod hinaus versorgt sein sollen und es gegebenenfalls auch gilt, einen Hauskredit abzusichern. Wenn sich die Eheleute gegenseitig absichern wollen, können sie dies entweder durch zwei separate Versicherungsverträge, in denen sie den jeweils anderen begünstigen, oder durch eine sogenannte verbundene Risikolebensversicherung, bei der beide Partner versichert sind, tun. Bei letzterem Vertrag wird die Versicherungssumme allerdings nur einmal ausgezahlt, wenn der erste Partner stirbt.
Wer in die Ehe eine Risikolebensversicherung mitbringt, sollte das Bezugsrecht anpassen, wenn der Partner im Todesfall die Versicherungsleistung bekommen soll.

BdV-Tipp: Sie können den Vertrag auch so gestalten, dass Sie das Leben Ihrer Partnerin oder Ihres Partners als versicherte Person versichern. Sie selbst sind dabei Vertragsinhaber, also Versicherungsnehmer und am Ende sind Sie auch bezugsberechtigt. So sparen Sie möglicherweise Erbschaftssteuer. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gilt bei Erbschaften ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro.

Wer über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, kann sich über den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Allerdings darf man dann nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und das Gesamteinkommen nicht mehr als 435 Euro monatlich betragen bzw. bei geringfügig Beschäftigten nicht mehr als 450 Euro.

In der Regel sind Paare ja schon lange vor der Heirat zusammen gezogen – dennoch wissen viele Versicherte nicht, dass sie dann nur noch eine Hausratversicherung benötigen. Falls beim Zusammenzug jeder eine eigene Police hat, kann meist der jüngere Vertrag beim Versicherer aufgehoben werden. Sonst bleibt nur die ordentliche Kündigung des dann überflüssigen Hausratversicherungsvertrages. Diese muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer sein.

Da sich beim Umzug in eine gemeinsame Wohnung meist auch der Hausrat vergrößert, sollte die Versicherungssumme überprüft und dem Wert des Hausrates angepasst werden.

Mehr Infos und Tipps im BdV-Infoblatt

2016 haben laut Statistischem Bundesamt 410.000 Paare den Bund der Ehe geschlossen. 7.401 gleichgeschlechtliche Paare haben 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Das durchschnittliche Heiratsalter lediger Männer liegt übrigens bei 33,8 Jahren, das der Frauen bei 31,2 Jahren. 

So – genug der Statistik. Wir wünschen allen Verheirateten einen schönen Ehrentag!


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