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Versicherungen verstehen

Erst kommt die Zahnfee, dann die Zahnzusatzversicherung

Erst kommt die Zahnfee, dann die Zahnzusatzversicherung

 22.08.2016  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Claudia Frenz

Heute ist der Tag der Zahnfee. Die belohnt auch in Deutschland seit einigen Jahren die Kinder für jeden ausgefallenen Milchzahn mit einem kleinen Geschenk. Später schaut es dann anders aus und man freut sich über jeden Zahn, den man so lange wie möglich behält.
Zähne sind ein lukratives Geschäftsfeld, das wissen nicht nur Zahnärzte sondern auch Versicherungen.

© MJ Jin / Pixabay

Da mag es nicht verwundern, wenn, vielleicht durch den hohen Werbeaufwand, den die Versicherungsunternehmen betreiben, die Nachfrage nach Zahnzusatzversicherungen steigt – so zumindest unsere Beobachtung. Denn die Berater des BdV werden regelmäßig von Eltern gefragt, ob und welche Tarife wir denn für sie und ihre Kinder empfehlen können. Für Erwachsene kann eine Zahnzusatzversicherung nach unserer Einschätzung nur in Einzelfällen sinnvoll sein. Für Kinder kommt sie im Normalfall gar nicht in Frage.

Sie könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn sie Leistungen bei kieferorthopädischer Behandlung von Kindern enthält und eine kieferorthopädische Indikationsgruppe vorliegen würde, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Bei gesetzlich versicherten Patienten unter 18 Jahren beteiligt sich die Krankenkasse an den Behandlungskosten, wenn bestimmte Befunde vorliegen. Die gesetzliche Krankenkasse stuft dabei Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in k ieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5 ein. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse 80 Prozent der Behandlungskosten, die Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind. Sind mehr als zwei Kinder in der Familie, wird ab dem zweiten Kind 90 Prozent ersetzt. Die verbleibenden 10 oder 20 Prozent der Behandlungskosten trägt der Patient zunächst selbst. Diese werden aber nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet. Wird die erforderliche KIG nicht erreicht, erfolgt keine Kostenbeteiligung. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistet erst ab KIG 3 aufwärts.

Eine Zahnzusatzversicherung würde also eventuell höchstens dann in Frage kommen, wenn im Bereich der kieferorthopädischen Behandlung die Indikationsgruppen KIG 1 und 2 vorliegen würden und eine Behandlung auch tatsächlich erforderlich ist.

Versicherte sollten daher Folgendes beachten:

- Ob ein Kind eine kieferorthopädische Behandlung benötigt, stellt sich oftmals erst im Alter von 8 bis 10 Jahren heraus.

- Bei Zahnfehlstellungen, die vor Vertragsabschluss bestehen, zahlt der private Versicherer in der Regel nicht.

- Tarife können oft eine Wartezeit vorsehen. Nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit eintreten, besteht Versicherungsschutz. In den ersten Versicherungsjahren können auch Tarife häufig die Erstattung durch eine Summenbegrenzung einschränken.

- Versicherte sollten prüfen, ob die eigene, monatliche Geldrücklage die bessere Alternative sein könnte.

 

Und natürlich: Zähneputzen nicht vergessen!


Kommentare
Kommentar von Daniel  am  13.02.2017 22:02
Hallo, ich finde diesen Artikel sehr interessant. Tolle Infos zum Thema Zahnzusatzversicherung. Kann man ja bei der vielen Auswahl nicht genug wissen. Ich würde gerne noch eine Erweiterung für die Leser teilen wo die KIGs behandelt werden. Dieser Beitrag ist unter https://www.zahnzusatzversicherung-bg.de/blog/zahnzusatzversicherung-fuer-kinder.html zu finden. Viel Spaß beim Informieren.

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