Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Mir ist es selbst schon einmal passiert. Ein LKW mit Anhänger war beim Linksabbiegen zu weit nach rechts ausgeschert. Dabei demolierte der ausscherende Anhänger die linke Seite meines Autos, das ich ordnungsgemäß in der Parkbucht an der Straße geparkt hatte. Das Auto war keine drei Jahre alt und Sie können sich vermutlich meinen Schreck vorstellen, als mich die Kollegin bei uns am Empfang ausrief, damit ich mir mein Auto anschaue.
Ein langer Riss zog sich vom Heck bis zum vorderen Kotflügel der Fahrerseite. Ich hatte Glück: Nur weil eine Autofahrerin, die direkt hinter dem LKW fuhr, den Unfall beobachtet hatte, ließ sich der „Täter“ überhaupt ermitteln, denn der LKW-Fahrer hatte den Unfall gar nicht bemerkt.
Nachdem die Polizei den Schaden aufgenommen hatte und die Schuldfrage eindeutig geklärt war, setzte ich mich mit der Versicherung des LKW-Fahrers in Verbindung. Die ließ das Auto durch eine Vertragswerkstatt abholen und den Schaden durch einen sachverständigen Gutachter beurteilen. Sie übernahm die Reparaturkosten meines Wagens und stellte mir einen kostenfreien Leihwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung. Außerdem zahlte sie einen Ausgleich für die Wertminderung meines Autos, weil es sich als instandgesetztes Auto schwerer verkaufen lässt.
Ich hätte mir auch selbst eine Werkstatt suchen, den Schaden auf eigene Faust oder gar nicht beseitigen lassen können. In diesem Fall hätte ich den Betrag, den ein Sachverständiger festgestellt hätte, beanspruchen können.
Bei einem Totalschaden hätte ich die Wiederbeschaffungskosten des Autos beanspruchen können, von denen dann der Restwert des Fahrzeugs abgezogen worden wäre.
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis hätte ich die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur verlangen können, wenn eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt unzumutbar wäre. Dies wird – sehr vereinfacht dargestellt – in folgenden Fällen angenommen:
Beides wäre bei mir der Fall gewesen.
Nicht immer bleibt es bei kleinen oder großen Dellen. Wenn Personen verletzt werden und im Beruf ausfallen, sind die Schadenersatzansprüche oft sehr viel größer.
Hätte ich zum Beispiel durch die Folgen des Unfalls einen Verdienstausfall, wäre auf eine Rente angewiesen oder hätte meinen Beruf gar nicht mehr ausüben können und eine Umschulung machen müssen, dann hätte ich diese Forderungen beim Versicherer ebenfalls geltend machen können. Genauso wie die Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln, kosmetischen Operationen, für ärztliche Behandlungen oder Schmerzensgeld. Dies war zum Glück alles nicht notwendig.
Tipp: Bei Personenschäden sollten Betroffene auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Auch dessen Kosten müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel erstattet werden, wenn sie nicht Schuld am Unfall haben.
Hätte ich nur das Nummernschild des LKW-Fahrers gekannt, dann hätte ich über den Zentralruf der Autoversicherer dessen Kfz-Versicherer in Erfahrung bringen können.
Die kostenfreie Zentralrufnummer lautet: 0800 2502600.
Hätte niemand den Unfall bemerkt, dann hätte ich den Schaden an meinem Auto von meiner Vollkasko-Versicherung regulieren lassen können, die für Schäden am eigenen Auto aufkommt.
Weitere Informationen und Tipps bietet das Infoblatt „Kfz-Unfall“.
Im Schadenfall meines Autos hat die Schadenabwicklung mit dem Versicherer des LKW-Fahrers schnell und problemlos geklappt. Allerdings habe ich seitdem nie wieder in der betreffenden Parkbucht mein Auto abgestellt.