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Versicherungen verstehen

Es hat gekracht – welche Ansprüche habe ich bei einem Kfz-Unfall?

Es hat gekracht – welche Ansprüche habe ich bei einem Kfz-Unfall?

 07.07.2017  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Claudia Frenz

Mir ist es selbst schon einmal passiert. Ein LKW mit Anhänger war beim Linksabbiegen zu weit nach rechts ausgeschert. Dabei demolierte der ausscherende Anhänger die linke Seite meines Autos, das ich ordnungsgemäß in der Parkbucht an der Straße geparkt hatte. Das Auto war keine drei Jahre alt und Sie können sich vermutlich meinen Schreck vorstellen, als mich die Kollegin bei uns am Empfang ausrief, damit ich mir mein Auto anschaue.

© PublicDomainPictures / Pixabay

Ein langer Riss zog sich vom Heck bis zum vorderen Kotflügel der Fahrerseite. Ich hatte Glück: Nur weil eine Autofahrerin, die direkt hinter dem LKW fuhr, den Unfall beobachtet hatte, ließ sich der „Täter“ überhaupt ermitteln, denn der LKW-Fahrer hatte den Unfall gar nicht bemerkt.

Ansprüche an der richtigen Stelle geltend machen

Nachdem die Polizei den Schaden aufgenommen hatte und die Schuldfrage eindeutig geklärt war, setzte ich mich mit der Versicherung des LKW-Fahrers in Verbindung. Die ließ das Auto durch eine Vertragswerkstatt abholen und den Schaden durch einen sachverständigen Gutachter beurteilen. Sie übernahm die Reparaturkosten meines Wagens und stellte mir einen kostenfreien Leihwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung. Außerdem zahlte sie einen Ausgleich für die Wertminderung meines Autos, weil es sich als instandgesetztes Auto schwerer verkaufen lässt.
Ich hätte mir auch selbst eine Werkstatt suchen, den Schaden auf eigene Faust oder gar nicht beseitigen lassen können. In diesem Fall hätte ich den Betrag, den ein Sachverständiger festgestellt hätte, beanspruchen können.
Bei einem Totalschaden hätte ich die Wiederbeschaffungskosten des Autos beanspruchen können, von denen dann der Restwert des Fahrzeugs abgezogen worden wäre.
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis hätte ich die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur verlangen können, wenn eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt unzumutbar wäre. Dies wird – sehr vereinfacht dargestellt – in folgenden Fällen angenommen:

  • das Fahrzeug wurde vor weniger als drei Jahre erstmalig zugelassen
  • die Wartung wurde immer in einer Markenwerkstatt durchgeführt.

Beides wäre bei mir der Fall gewesen.

Wissenswertes zu Reparaturen bei Haftpflichtschäden
Grundsätzlich muss der Unfallverursacher nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten tragen. Daneben trifft den Geschädigten eine allgemeine Pflicht, die Schadenhöhe so gering wie möglich zu halten.
Der Geschädigte muss sich daher unter bestimmten Voraussetzungen auf eine kostengünstige Werkstatt verweisen lassen:
1. die kostengünstige Werkstatt muss mühelos zu erreichen sein, 
2. die Stundensätze müssen ohne Berücksichtigung von Sonderkonditionen günstiger sein als die der Fachwerkstatt,
3. die Werkstatt muss eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleisten,
4. die Verweisung auf eine kostengünstige Werkstatt muss zumutbar sein. Dies ist meistens nicht der Fall, wenn
- das Auto jünger als drei Jahre ist, weil es möglicherweise zu Schwierigkeiten bei der Gewährleistung/Garantie/Kulanz kommen kann;
- auch bei älteren Fahrzeugen kann eine Verweisung unzumutbar sein, beispielsweise wenn das Auto in der Zeit vor dem Unfall regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde („Scheckheft gepflegt“).

 

Nicht immer bleibt es bei kleinen oder großen Dellen. Wenn Personen verletzt werden und im Beruf ausfallen, sind die Schadenersatzansprüche oft sehr viel größer.
Hätte ich zum Beispiel durch die Folgen des Unfalls einen Verdienstausfall, wäre auf eine Rente angewiesen oder hätte meinen Beruf gar nicht mehr ausüben können und eine Umschulung machen müssen, dann hätte ich diese Forderungen beim Versicherer ebenfalls geltend machen können. Genauso wie die Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln, kosmetischen Operationen, für ärztliche Behandlungen oder Schmerzensgeld. Dies war zum Glück alles nicht notwendig.

Tipp: Bei Personenschäden sollten Betroffene auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Auch dessen Kosten müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel erstattet werden, wenn sie nicht Schuld am Unfall haben.

Hätte ich nur das Nummernschild des LKW-Fahrers gekannt, dann hätte ich über den Zentralruf der Autoversicherer dessen Kfz-Versicherer in Erfahrung bringen können.
Die kostenfreie Zentralrufnummer lautet: 0800 2502600.

Hätte niemand den Unfall bemerkt, dann hätte ich den Schaden an meinem Auto von meiner Vollkasko-Versicherung regulieren lassen können, die für Schäden am eigenen Auto aufkommt.

Weitere Informationen und Tipps bietet das Infoblatt „Kfz-Unfall“.

Im Schadenfall meines Autos hat die Schadenabwicklung mit dem Versicherer des LKW-Fahrers schnell und problemlos geklappt. Allerdings habe ich seitdem nie wieder in der betreffenden Parkbucht mein Auto abgestellt.


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