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Versicherungen verstehen

Gericht führt PKV-Notlagentarif ad absurdum

Gericht führt PKV-Notlagentarif ad absurdum

 07.04.2016  Versicherungen verstehen  24 Kommentare  Jens Trittmacher

Das Landgericht Gera hat ein irritierendes Urteil zum Nachteil von Privatversicherten gefällt (Az.: 4 O 861/14), die im Notlagentarif versichert sind. Es ist bisher nicht rechtskräftig.

© Uwe Baumann / Pixabay
 

Nach Auffassung des LG Gera soll ein privater Krankenversicherer auch gegenüber im Notlagentarif Versicherten berechtigt sein, mit seinen Beitragsforderungen gegen die Erstattungsansprüche des Versicherten aufzurechnen. Denn der Gesetzgeber habe bei der Einführung des brancheneinheitlichen Notlagentarifs kein Aufrechnungsverbot vorgesehen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Dieses Urteil ist verbraucherunfreundlich und läuft dem Gesetzeszweck völlig zuwider.

Sinn und Zweck der Leistungen im Notlagentarif ist der von der Beitragszahlung unabhängige Erhalt eines Mindestmaßes an Versorgung für den Versicherungsnehmer. Eine Verrechnung von Beitragsforderungen mit diesen „Notfallleistungen“ läuft diesem Ziel zuwider und führt im Ergebnis dazu, dass der Versicherungsnehmer diese Notfallleistungen faktisch selbst finanzieren muss. Dies kann nicht richtig sein. Das Aufrechnungsverbot muss für den Notlagentarif gelten, da dieser nach dem Willen und der Intention des Gesetzgebers einen Mindestschutz gewährleisten soll.

Hintergrund zum Notlagentarif
Ziel des Gesetzgebers war es, bei der Schaffung des Notlagentarifs in 2013, die Versicherungsnehmer mit Beitragsschulden vor weiterer Überschuldung zu schützen, gleichzeitig ihre Notfallversorgung zu gewährleisten und zudem das Versichertenkollektiv finanziell zu entlasten.
Versicherte, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung in der PKV nicht nachkommen, werden nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens automatisch in diesen Notlagentarif überführt. Ihr bisheriger privater Krankenversicherungsvertrag ruht während dieser Zeit. Für alle Versicherten im Notlagentarif wird eine einheitliche Prämie kalkuliert, Alterungsrückstellungen werden nicht aufgebaut. Bereits vorhandene Alterungsrückstellungen sind so anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus dieser geleistet werden, um den Aufbau weiterer Beitragsschulden zu verhindern.
Der bereits vorher bestehende Anspruch des Versicherten auf Behandlung bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurde im Notlagentarif fortgesetzt.

Aufrechnung unzulässig

Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragsforderungen ist nach der Rechtsauffassung des BdV unzulässig, da die Regelungen zum Beitragsverzug in § 193 Abs. 6 – 9 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abschließenden Charakter haben:

Zwar hat der Gesetzgeber kein Aufrechnungsverbot geregelt. Jedoch reduziert dieses Argument des LG Gera die Gesetzesanwendung zu sehr auf die Auslegung des Wortlauts und lässt die weiteren Auslegungsmethoden außer Acht. Entscheidend ist hier der Wille des Gesetzgebers, warum er den Notlagentarif eingeführt hat, in welchem systematischen Zusammenhang die Regelungen stehen sowie deren Sinn und Zweck.

Der Gesetzgeber macht in den § 193 Absatz 6 – 9 VVG deutlich, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Umstellung in den Notlagentarif über die Beitragsrückstände informieren muss. Hierbei sind die bis dahin geleisteten Zahlungen durch den Versicherungsnehmer in Abzug zu bringen. Dadurch wird klar ersichtlich, wie wichtig dem Gesetzgeber eine Information des Versicherungsnehmers über seinen Schuldenstand ist. Wäre eine Aufrechnung zulässig, so hätte der Gesetzgeber auch geregelt, dass der Versicherte gleichzeitig auch über mögliche Aufrechnungslagen zu informieren ist.

Weitere Gründe für die abschließende Regelung des Beitragsverzugs in § 193 Absatz 6 – 9 VVG sind:

Der Gesetzgeber greift hier ganz bewusst in das bestehende gegenseitige Vertragsverhältnis zwischen Krankenversicherer und Versicherungsnehmer ein, in dem er vorgibt, dass die Leistungen aus dem bisherigen Krankenversicherungstarif ruhen und eine automatische Umstellung in den Notlagentarif erfolgt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Notlagentarif muss Notfallversorgung gewährleisten

Aus der Gesetzesbegründung geht eindeutig hervor, dass durch den Notlagentarif die Notfallversorgung der Beitragsschuldner gewährleistet wird. Hiermit gibt der Gesetzgeber genau vor, welche Rechtsfolgen mit dem Beitragszahlungsverzug verbunden sind. Die privatrechtliche Vollstreckung durch Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen für Heilbehandlung wird durch das Ruhen der Leistungen und die Umstellung in den Notlagentarif ersetzt.
Dabei macht der Gesetzgeber durch die Schaffung des Notlagentarifs deutlich: Ein privater Krankenversicherer wird auch während des Ruhens der Leistungen aus den bisherigen Tarifen, welches unmittelbar Folge des Zahlungsverzuges ist, nicht von seiner Leistungspflicht befreit, sondern er muss Notfallleistungen aus dem Notlagentarif erbringen; also die Erstattung von Kosten, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Würde man eine solche Aufrechnungsmöglichkeit der Krankenversicherer aber zulassen, liefe die Anordnung des Gesetzgebers zur Übernahme der Kosten für Notfallmaßnahmen durch den Krankenversicherer vollkommen ins Leere und wäre wirkungslos, da die Krankenversicherung faktisch beendet werden würde.

Die Folge wäre, dass der Krankenversicherer jeden Erstattungsanspruch des im Notlagentarif Versicherten zur Aufrechnung mit seinen Beitragsforderungen verwenden würde, bis keine Beitragsrückstände des Versicherten mehr bestünden. Erst wenn alle Rückstände durch Aufrechnung ausgeglichen wären, erfolgt dann nach § 193 Abs. 9 VVG die Fortsetzung der Krankenversicherung in den ursprünglichen Tarifen. Würde man die VVG-Regelungen so verstehen, würde der im Notlagentarif Versicherte zu keinem Zeitpunkt eine Erstattung von Behandlungskosten bekommen.

Wäre dies wirklich zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber den Notlagentarif gar nicht erst einführen brauchen. Denn es würde zu dem absurden Ergebnis führen und der Gesetzesintention vollkommen zuwiderlaufen, wenn alsbald nach Umstellung in den Notlagentarif die medizinisch notwendige Weiterbehandlung des Versicherungsnehmers gefährdet wäre. Denn der Versicherte müsste seine weiteren Behandlungskosten aus eigener Tasche zahlen. Hierzu dürfte er aber in der Regel nicht in der Lage sein, weil er ja gerade aufgrund mangelnder Möglichkeit der Zahlung seiner Beiträge in den Notlagentarif geraten ist.

Ausschluss des Kündigungsrechts

Des Weiteren macht der Gesetzgeber durch den Ausschluss des Kündigungsrechts für den Fall des Verzugs mit der Beitragszahlung sowohl aus Sicht des systematischen Zusammenhangs als dem Sinn und Zweck der § 193 Abs. 6 – 9 VVG ganz deutlich, dass dieser eben nicht zu einer Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers führen soll. Würde eine Aufrechnung zulässig sein, hätte dies nichts anderes als die faktische Beendigung des Vertrages zur Folge. Dies war aber eindeutig nicht das Ziel des Gesetzgebers.

Zum Teil wird eingewandt, dass der Zahlungsverzug nicht immer auf einer Notlage, sondern genauso gut auf einer vorsätzlichen Vertragsuntreue beruhen könne, die der Gesetzgeber gerade nicht schützen wolle. Hiermit soll der Eindruck vermittelt werden, dass die Nichtzahler weit überwiegend solche Menschen seien, die vorsätzlich den Beitrag nicht zahlen, obwohl sie dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Für diese Behauptung fehlt jedoch jeglicher Nachweis. Vielmehr dürften in der Regel die Beiträge deshalb nicht gezahlt werden, weil gerade die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt. Ebenfalls nicht durchschlagend ist, dass bei wirtschaftlicher Not eine Leistungsberechtigung nach dem Sozialrecht eintrete und dadurch nach § 193 Abs. 6 VVG das Ruhen der ursprünglichen Krankenversicherung nicht eintrete oder ende.
Denn hier wird vollkommen außer Acht gelassen, dass nicht jede wirtschaftliche Notlage zwangsläufig in eine Leistungsberechtigung nach dem Sozialrecht mündet.

Der BdV wird den weiteren Fortgang dieses Gerichtsprozesses zum Notlagentarif, also zunächst des Berufungsverfahrens, genau beobachten und kritisch begleiten.


Kommentare
Kommentar von HL  am  10.05.2021 14:20
Lieber Eedwin, wenn du Grundrente beantragst musst du in den Basistarif wechseln und das bezahlt das Sozialamt ( beim Landatsamt ) MFG HL
Kommentar von Eddwin  am  07.05.2021 12:24
Ich bin seit 1987 PKV versichert.2008 habe ich noch mal gewechselt jetzt bin ich im Notlagentarif .Schulden 8600€ aber noch schärfer ist der PPV die Pflege ich wurde von 68€ auf 139€ hochgestuft !!!!!
Und die Pflegeist gesetzlich PFLICHT bei Nichtzahlung droht sogar Gefängniss.
Bei meiner Rente von 675 Euro würde ich normal ca 520€ für beide Versicherungen zahlen,wie soll das gehen und wie wird die private PFV überhaupt berechnet??
Warum bekommen Menschen mit geringer Rente nicht die Möglichkeit wieder imnachgewiesenen NOTFALL in die GKV zu wechseln.Hier stimmt vieles nicht.
Kommentar von Eddwin  am  07.05.2021 12:24
Ich bin seit 1987 PKV versichert.2008 habe ich noch mal gewechselt jetzt bin ich im Notlagentarif .Schulden 8600€ aber noch schärfer ist der PPV die Pflege ich wurde von 68€ auf 139€ hochgestuft !!!!!
Und die Pflegeist gesetzlich PFLICHT bei Nichtzahlung droht sogar Gefängniss.
Bei meiner Rente von 675 Euro würde ich normal ca 520€ für beide Versicherungen zahlen,wie soll das gehen und wie wird die private PFV überhaupt berechnet??
Warum bekommen Menschen mit geringer Rente nicht die Möglichkeit wieder imnachgewiesenen NOTFALL in die GKV zu wechseln.Hier stimmt vieles nicht.
Kommentar von Jürgen  am  28.11.2020 21:18
Nachdem ich fast 35 Jahre in der PKV war und seit Jahresanfang Rentner bin, habe ich auch ein großes Problem mit der PKV. Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass mit Renteneintritt die Beiträge wegen der recht hohen Rückstellung stabil bleiben. Leider muss ich mich von diesem Irrglauben verabschieden – letzte Woche gab es eine „kleine“ Erhöhung um sagenhafte 13,6%!
Vor ca. 35 Jahren trat ich der PKV bei, da die niedrigeren Beiträge natürlich verführerisch wirkten. Ich hätte nie damit gerechnet, dass es jährliche Steigerungen (in Etappen!) von ca. 10% geben würde (was aber leider Realität ist). Daher habe ich bei der gleichen Versicherung den Tarif 3x gewechselt und liege inzwischen auf unterstem Niveau. Meine Frau hat kein Einkommen und somit müssen wir von meiner Rente leben.
Da meine Frau in den 90er Jahren auch in die PKV eintreten musste, zahlen wir nun zusammen knappe 1000 € für PV und KV. Zusammen mit den üblichen Nebenkosten bleibt damit von der Rente kaum noch etwas übrig. Zum Glück habe ich einige Rücklagen, von denen wir jetzt leben - allerdings ist das Ende absehbar.
Inzwischen ist mir auch klar, was hier für ein perfides Spiel zwischen Lobbyisten und Regierung abläuft. Denn hätte man mir die Chance gelassen, könnte ich auch gern ohne Versicherung leben.
Das war auch den Verantwortlichen bewusst, so dass ein angeblich sehr soziales Gesetz alle zwingt, im Vertrag zu bleiben und damit die Möglichkeit eröffnet, auch an Rücklagen wie z.B. Immobilien zu kommen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass eine Versicherung bei Nichtzahlung die Füße stillhält und keine Forderungen eintreibt.
Die Lösung des Problems liegt eigentlich auf der Hand (siehe z.B. Österreich oder Holland):
Es gibt eine gesetzliche Versicherungspflicht für ALLE und jeder kann sich privat seine gewünschten Zusatzleistungen dazubuchen! Aber dann hätten die Versicherungskonzerne ja keine Melkkühe mehr, die sie ungeschoren ausnehmen können.
An dieser Stelle bin ich tief enttäuscht von einer angeblich so sozial eingestellten Partei wie die SPD, die ja im Rahmen ihrer Regierungszeit alle Chancen hatte, hier etwas zu bewegen. Statt dessen hat man Hartz 4 „erfunden“ und damit die Basis für prekäre Beschäftigung und fehlende Einkommensmöglichkeiten für inzwischen mehr als 20% der arbeitenden Bevölkerung geschaffen.
Aus meiner Sicht müssen wir uns dagegen wehren. Wie das erfolgen sollte, ist mir zwar auch noch nicht klar, aber ein erster Schritt wäre zu sehen, ob es viele Fälle wie meinen gibt. Die Frage ist auch, ob es schon Fälle gab, bei denen der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand und wie die Versicherer mit Nichtzahlern umgehen.
Kommentar von Dana  am  24.11.2020 17:14
Leider bin ich in der gleichen Situation mit den Beiträge der Pkv.
Ich bin in den notfalltarif gerutscht. Den zahle ich auch jeden Monat und zahle noch €225,- extra,
Leider sehe ich nicht ob der Betrag von den Beitrags Schulden reduziert wird, und habe das Gefühl das die Schulden noch mehr werden . Auch bekomme ich keinerlei Arzt kosten sowie Medikamente mehr
Gezahlt . Arznei Mittel werden aufgerechnet. Da heist das ich nicht zum Arzt gehen kann, da ich die Kosten nicht tragen kann . Meine Rente ist sehr gering das mir teuere Kosten für mich nicht tragbar sind . Leider kann mir keiner helfen und finde. Nichts im Netz der mir ein Tipp geschweige eine Beratung geben kann. Hab es auch mittlerweile aufgegeben .
Wäre schön wenn mir jemand seine Erfahrung mitteilen würde. Danke
Kommentar von Das Lahma  am  06.05.2020 23:14
Hallo
ich bin seit 2007 selbstständig, jetzt läuft es nicht mehr so gut, ich konnte die Krankenkassenbeiträge nicht mehr Finanzieren und habe satte 50.000 Euro schulden bei der DAK. In meiner Not habe ich eine versicherungsplichtige Tätigkeit aufgenommen,Hilfe ist bei der DAK aber gleich Fehlanzeige im Gegenteil die DAK hat meinen Arbeitgeber angeschrieben das er für mich keine gesetzlichen Beiträge mehr abführen soll da ich bei der DAK immer noch Freiw. Versichert bin und die mich nicht rauslassen bevor die Schulden bezahlt sind, werde ich aber nicht können da ich nur noch 850 Euro habe. Ich bin am Ende von meinem Latein was kann ich trun kann mir irgend wehr helfen?
Kommentar von Stephan  am  02.01.2020 19:58
Na toll ich habe jetzt endlich durch eine Erbschaft geschafft die ausständigen Beiträge über 5000 Euro bis zum NLT abzuzahlen. Nachdem dies geschehen ist hat sie pkv mich rückwirkend wieder in den normalen tarif gesteckt und fordert nun die Differenz vom nlt zum basistarif für 3 Jahre zurück. Da ich mittlerweile und die gkv wechseln konnte (Angestelltenverhältnis) ist das besonders bitter, da es über 2000 Euro sind und diese sofort fällig sind. Ist das überhaupt rechtens?
Kommentar von Stephan  am  02.01.2020 19:58
Na toll ich habe jetzt endlich durch eine Erbschaft geschafft die ausständigen Beiträge über 5000 Euro bis zum NLT abzuzahlen. Nachdem dies geschehen ist hat sie pkv mich rückwirkend wieder in den normalen tarif gesteckt und fordert nun die Differenz vom nlt zum basistarif für 3 Jahre zurück. Da ich mittlerweile und die gkv wechseln konnte (Angestelltenverhältnis) ist das besonders bitter, da es über 2000 Euro sind und diese sofort fällig sind. Ist das überhaupt rechtens?
Kommentar von Margit Eder  am  15.04.2019 16:48
Ich bin 66, habe noch einen Wohnsitz in Muenchen angemeldet, lebe aber ueberwiegend im Ausland, weil ich hier noch einen Job gefunden habe. .Aufgrund des Wohnsitzes, den ich nicht aufgeben moechte bekomme von der PKV keine Anwartschaft, sondern muss den vollen Beitrag bezahlen, obwohl ich nachgewiesen habe, dass ich im Ausland ebenfalls krankenversichert bin. Bei einer Rente von 750 Euro kann ich mir den Beitrag in Deutschland, den ich fuer nichts bezahle. (oder, wie die Versicherung meint: fuer die Versicherungsgemeinschaft) nicht leisten und habe demnaechst auch einen Termin beim Gerichtsvollzieher. Faellig sind jetzt Nachzahlung von Beitraegen + Notlagentarif (der mir im Ausland auch nichts nuetzt) in Hoehe von 530 Euro monatlich. Deutschland ein Sozialstaat? Schafft diese Versicherungspflicht ab!
Kommentar von Hoogeveen  am  29.03.2019 07:16
Ich bin jetzt 2 x geschädigt. Ich muss den Notlagentarif bezahlen. Kann nicht in Vorkasse gehen PKV verrechnet welcher Arzt nimmt mich denn noch auf und behandelt mich. Was kann man da machen. Komme auch nicht aus der Krankenversicherung raus.
Kommentar von Thorulf Müller  am  27.02.2019 12:58
Es gibt in der Zwischenzeit ein höchstrichterliches Urteil.

Der BGH bestätigt die Sichtweise und erklärt die Aufrechnung für zulässig

BGH, Urteil vom 05.12.2018, Az.: IV ZR 81/18
Kommentar von Wolfgang Engels  am  16.02.2019 11:52
Beitragsrückstände werden von der DKV verrechnet
Kommentar von Carlo  am  25.12.2018 12:11
Wegen meiner geringen Rente bin ich nun nicht mehr in der Lage die hohen PKV Beiträge zu zahlen. Habe schon etliches an Leistungen reduziert.
Mit freundlichen Grüßen
Kommentar von Hatti  am  30.07.2018 16:46
Mich würde Mal interessieren wie die Umstellung in den Notlagen Tarif tatsächlich aussieht. Gesetzliches Mahnverfahren ja und dann? Pfändung? Probleme bei der Kontoführung weil überzogen? Kredit Kündigung usw. Hat da jemand schon Erfahrungen gesammelt. VG Hatti
Kommentar von Achim  am  06.02.2018 11:39
Hallo,
hat irgendjemand mittlerweile Erfahrungen wie sich die PKV bei Leistungen oder Erstattungen im Notlagentarif verhalten ? Gibt es Plastikkarten zur Vorlage beim Arzt ? Wie steht es mit Aufrechnungen von Erstattungsleistungen ? OLG Celle hatte ja konträr zu OLG Jena entschieden ? Fragen über Fragen aber vielleicht weiß ja hier jemand mehr zum Thema.

Danke für eure Mithilfe
Kommentar von Peter Maximilian Lindlahr  am  02.02.2018 16:43
Hallo, herzlichen Dank, dass Sie mich in Ihren bdv-blog.de aufgenommen haben
und bereit sind, mir zu gegebener Zeit weitere Urteile und Kommentare zur
Verfügung zu stellen, allerdings möchte ich an dieser Stelle ganz bescheiden erwähnen dass ich die div. Kommentare mit Interesse gelesen habe, diese
jedoch sämtlichst alle zuzsammen mit meinem Erlebten bei der PKV seit 1972
alt aussehen, da sich meine Beiträge im Bereich KHT verhunertfacht haben
recht harmlos erscheinen, da sich meine Beiträge in dieser Zeit nicht verdoppelt, auch nicht verzehnfacht, sie haben sich sage und schreibe im
Breich KHT-Tarif verhundertfacht, glauben Sie mir nicht, lassen Sie mich es zu gegebener Zeit erklären, in diesem Sinne
MfG P-M.L.
Kommentar von Rolf Gro  am  02.02.2018 14:49
ich gehöre zur aussterbenden Rasse der ehemaligen pkv versicherten der vereinten krankenkassen, die dann in den 80er von der allianz einverleibt worden sind. damals ging es mir nicht darum ein paar euro einzusparen, der grund der mich antrieb war im fall der fälle vermeintlich optimal versorgt zu sein. damals war ich noch der meinung , daß die krhs versorgung im pkv bereich angenehmer ist als die des gkv's. jetzt wo ich einen schlaganfall erlitte habe. arbeitunfähig bin und rentner werde ich für meine jahrzehnte lange treue zur allianz damit bestraft , das ich der alianz nicht mal mehr eine plastikkarte wert bin. die mich als notlagentarif - versicherter ausweisen würde ganzabgesehen davon aber m das wohl alle PKVs darauf verzichtet haben, ärzte über die abrechnungspraxis der Notlagentarifler zu informieren. stattdessen läßt man Notlagenleute lieber das versicherungsverhältnis oft lauthals mit sprechstundenhilfen abklären. nach dem motto der supermarktkasssiererin : Jutta, was kosten jetzt die kondome, hier ist jemand im NLT, was machen wir mit dem oder ihr . ha, das haben nun avn denkenken sich die versicherer, sollen sieruhig mal merken , das sie in rückstand geraten sind auch wenn sie, wie in meinem fall jahrzehtelang beitrag gezahlt haben und sich dafür krumm gemacht haben der allianz ein schönes stadium zu finannzieren. aber einmal arroganz versichert immer allianz versichert. eine dummheit als ich noch jung war und versicherern vertraut habe.
Kommentar von Peter Maximilian Lindlahr  am  11.01.2018 11:13
mir geht es insbesondere um Urteile des Notlagentarifs,- Substitutive
PKV´s sowie Urteile über Pflichtversicherungen seit dem 1.1.2009
DANKE
Kommentar von Maximiliane  am  24.09.2017 14:01
Kann, bzw. können wir hier nicht eine Verfassungsbeschwerde stellen. Ich gehöre auch zu den Betroffenen, mitten in der Krebsbehandlung, zahlungsverweigerung. Und eben, jeder schickt jetzt Mahnbescheid. Was mich stört, jetzt scheisst es keinen Politiker mehr.
Kommentar von Marcus  am  12.10.2016 21:28
Tja. Da haben alle die Beitragsschuldner Pech. Das OLG Jena hat entschieden, das dass Urteil korrekt ist. Revision wurde nicht eingelegt. Die Aufrechnung ist damit möglich und nachvollziehbar insbesondere gegenüber denen die ihre Beiträge zahlen.
Kommentar von Beatrix  am  28.07.2016 18:33
...Ich danke Ihnen, Claus, die Möglichkeit ist mir soweit bekannt.
An der OPTIMIERUNG verdienen die Vermittler , entweder von der Ersparnis oder aber ca. 400,00 Euro pro Optimierung...und in jedem FALL , ist der ursprüngliche Vertragsgegenstand inhaltlich nicht mehr der Selbe..., für mich eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten der Versicherungsnehmer....
Wir sind seit 2010 in der PKV ..., leider, ...und ich habe soviel Hintergrundwissen, dass ich nicht mehr bereit bin eine Misswirtschaft bzw. Beitragsveruntreuung zu unterstützen bzw. zu finanzieren. Jedes andere Unternehmen würde wegen Insolvenzverschleppung verklagt werden. Doch es passiert NICHTS ...!!!!
Der Beitrag hat sich von 2010 bis 2016 verdoppelt. Falls Sie direkt mit mir kommunizieren möchten ? dann gern unter bschaa@web.de
Kommentar von Claus  am  28.07.2016 17:05
Hallo Beatrix (falls Sie das hier weiter verfolgen),

ich weiß nicht, über welchen Zeitraum sich Ihr Beitrag verdoppelt hat, aber Sie haben das Recht innerhalb der Gesellschaft in einen anderen Tarif zu wechseln, ohne dass Ihnen hierdurch Altersrückstellungen verloren gehen.

Seit kurzem sind die Versicherer m. W. sogar verpflichtet ihren Kunden ab dem 55 Lj (?) unaufgefordert solche Offerten anzubieten, zumind. dann, wenn eine Beitragsanpassung ansteht.

Wenn Sie dieses Angebot haben, sollten Sie sich vorsichtshalber noch unabhängig beraten lassen. Denn es ist nicht gewährleistet, ob man Ihnen auch die sinnvollste Alternative anbietet.
Es gibt hier auch sog. Tarifoptimerer, die auf Honorarbasis agieren. Aber auch hier gibt es schwarze Schafe und ob die Verbraucherberatungszentralen hier eine spezialisierte Beratung anbieten, weiß ich nicht (einfach mal nachfragen).

Dass Ihnen zugesagt wurde, dass sich die Beiträge im Rentenalter "nochmals" verringern, ist übrigens ganz schön dreist.
Kommentar von Beatrix  am  28.07.2016 16:19
...wir sind durch eine Fehlberatung in die PRIVATE...mit 51 bzw. 52 Jahren...
Vorher freiwillig langjährig in der Gesetzlichen inkl. Zahnzusatzversicherung. Der Wechsel ergab sich, nach kurzer Arbeitslosigkeit, als Freiberufler mit selbständiger Arbeit Geld zu verdienen und um Kosten zu optimieren. Bis dahin kerngesund...
Grund für den Abschluss, bei denen uns nur 3 Tarife vorgelegt wurden war, der günstige Beitrag und die Mitteilung : " und im Rentenalter, verringert sich der Beitrag nochmals.......... Was wir nicht wussten, dass wir einen Blanko-Scheck unterschrieben hatten ! Der Beitrag hat sich verdoppelt und die Selbstbeteiligung von 1.200 Euro auf 1.550 Euro pro Person erhöht. Alle Vorsorgeleistungen sind KOSTENPFLICHTIG, was wir nicht wussten. Körperlich sind wir noch gesund aber das Unrecht macht uns krank. Wir hoffen, dass DIE POLITIKER ENDLICH ETWAS FÜR UNSERE BEVÖLKERUNG TUEN und ANFANGEN zu HANDELN. Beiträge können und dürfen Menschen nicht ruinieren und krank machen - zum SCHLUSS zahlen alle die ZECHE

GESUNDHEITSVORSORGE
SOLLTE JEDEM BÜRGER UNEINGESCHRÄNKT und KOSTENFREI GEWÄHRT WERDEN !!!!!
Kommentar von Claus  am  05.07.2016 15:13
Der Notlagentarif (NLT) ist ohnehin eine nicht zu Ende gedachte Entscheidung.

Der Notlagentarif wurde geschaffen um die Versicherten vor finanzieller Überforderung zu schützen.

Postitiv ist natürlich, dass die Versicherer niemandem mehr kündigen können, zumindest nicht gänzlich.
Denn alle Tarifbausteine, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (z. B. Zahnbehandlung/Zahneratz oder Krankentagegelder) werden von den Versicherern gekündigt.
Besonders bitter ist dies natürlich für jene Versicherten, die schon über Jahrzehnte dafür bezahlt, aber womöglch nie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben.
Die in diesen Tarifbausteinen gesammelten Altersrückstellungen kommen dem Kollektiv zu Gute und den gesetzlchen Zuschlag i.H.v. 10% streicht wahrscheinlich der Versicherer sein.

Aber nun kommts ...
Die Versicherer können (und tun dies i.d.R. auch) die Versicherten nun über die rückständigen Beiträge in die Privatinsolvenz treiben. Dies natürlich auch denn, wenn der Versicherte seine Beiträge zum Notlagentarif und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bezahlt.
Die Versicherer erlassen gerichtliche Mahnbescheide und zwingen die Nichtzahler über die Gerichte (Gerichtsvollzieher) zur Abgabe einer Vermögensauskunft (ehem. eidesstattliche Versicherung).

Am meisten betroffen sind sog. Solo-Selbständige.
In der Konzequenz erhalten diese dann einen Schufa-Eintrag, was die Bank dazu veranlassen wird, die Kreditlinie (Dispo) fristlos zu kündigen.

Wie das Ganze vor finanzieller Überforderung schützen soll, erschließt sich mir in keiner Weise.
Dies treibt die Betroffenen dann meist in die Privatinsolvenz.

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