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Versicherungen verstehen

Hörgeräteversicherung – wer hören will, muss (drauf)zahlen?

Hörgeräteversicherung – wer hören will, muss (drauf)zahlen?

 29.09.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

© Jaee Kim / Unsplash

Wer sich ein Hörgerät zulegt, dem wird meist beim Kauf eine entsprechende Versicherung angeboten. Da die Geräte nicht nur teuer, sondern auch empfindlich sind, liegt der Wunsch nahe, sich gegen die Folgekosten von Verlust, Beschädigung oder gar Totalschaden abzusichern. Dennoch ist eine Hörgeräteversicherung in den meisten Fällen nicht zweckmäßig.

Hörgerätekauf: Leistungen der GKV

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernehmen die Krankenkassen zumeist 685 Euro für ein Hörgerät. Für Otoplastiken (individuell gefertigte Ohrstücke) kommen zusätzlich pauschal 33,50 Euro pro Stück hinzu. Darüber hinaus wird eine Reparaturpauschale von rund 125 Euro geleistet. In der Pauschale sind die Kosten für Beratung, Anpassung und Einstellung sowie für Wartungen, eventuelle Reparaturen und weitere Ohrstücke für einen Zeitraum von sechs Jahren enthalten. Gesetzlich Versicherte können diese Leistungen meist alle sechs Jahre neu beanspruchen. Falls sich das Hören vorher verschlechtert, auch schon früher.

Wer sich für ein teureres Hörgerät entscheidet, muss die Mehrkosten selbst tragen. Das Gleiche gilt für Mehr- und Folgekosten für Reparatur- und Wartungsleistungen, die die Servicepauschale übersteigen.

Hörgeräteversicherung: deutliche Unterschiede bei Prämien und Leistungen

Die Kosten, die man selbst bei Anschaffung eines Hörgeräts tragen muss, können abhängig von der Art der Krankenversicherung und der gewünschten Ausführung sehr stark variieren. Je höher der Eigenanteil ausfällt, desto näher wird die Überlegung liegen, sich durch eine Hörgeräteversicherung gegen Folgekosten abzusichern.

Hörgeräteversicherungen haben meist eine Laufzeit von ein bis fünf Jahren. Die zu zahlenden Prämien für die gesamte Laufzeit variieren ebenso stark wie Leistungen und Selbstbeteiligungen. Sie liegen beispielsweise zwischen knapp unter 70 und bis zu rund 550 Euro für ein Hörgerät mit einem Kaufpreis von 1.500 Euro.

Abgedeckt durch eine Hörgeräteversicherung sind in der Regel: Beschädigung, Bruch oder Zerstörung der Hörgeräte, Schäden aufgrund von Bedienfehlern beziehungsweise unsachgemäßer Handhabung, Schäden durch Wasser oder Feuchtigkeit, Verlust oder Diebstahl der Geräte, Kosten für Zubehör wie Schläuche oder Otoplastiken.

Verschleißschäden sind dagegen fast nie gedeckt. Schäden durch Herstellungsfehler werden auch nicht von der Versicherung übernommen. Kund*innen haben dann eventuell Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf können sie dann eine Reparatur oder den Ersatz des defekten Geräts fordern. Die meisten Hersteller bieten zudem selbst eine Garantieleistung an.

Versicherung oder Rücklage?

Die Hörgeräteversicherungen ersetzen meist nur einen Teil der Kosten. So sehen sie etwa eine Selbstbeteiligung vor und manche erstatten zudem nur den Zeitwert. Außerdem leisten sie erst, wenn andere Ansprüche geltend gemacht wurden – etwa gegenüber der Kranken-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung.

Auch der Ersatz eines teuren Hörgeräts stellt meist kein Risiko dar, das den Lebensstandard gefährdet und daher durch eine Versicherung abgedeckt werden sollte. Die Bildung einer finanziellen Rücklage für solche Fälle dürfte einer Versicherung grundsätzlich vorzuziehen sein.

Exkurs: Das leistet die PKV beim Hörgerätekauf

In der privaten Kranken-Vollversicherung (PKV) sind Hilfsmittel – wie Hörgeräte – mitversichert. Der tarifliche Umfang des Versicherungsschutzes ist sehr unterschiedlich: Manche Tarife sehen keine prozentualen oder preislichen Summenbegrenzungen vor, andere Tarife dagegen eine Summenbegrenzung – z. B. bis 1.000 Euro Rechnungsbetrag zu 100 % und über 1.000 Euro wird nur nach vorheriger schriftlicher Zusage zu 100 % geleistet (ohne diese zu 80 %) oder maximal 2.500 Euro für Hörhilfen pro Jahr je Ohr. Viele Tarife leisten dabei ohne Einschränkung auf Standard-, einfache oder angemessene Ausführungen – viele aber auch nicht. Auch, in welcher Höhe Reparaturkosten übernommen werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich.

BdV-Tipp: Privatversicherte sollten vor dem Kauf eines Hörgeräts schriftlich beim Krankenversicherer anfragen, in welchem Umfang die Kosten für ein bzw. das avisierte Hörgerät erstattet werden. Ein Kostenvoranschlag sollte samt ärztlicher Verordnung beigefügt werden. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz können Versicherungsnehmer*innen bei Heilbehandlungskosten von voraussichtlich über 2.000 Euro Auskunft über den Umfang seines Versicherungsschutzes verlangen – das gilt auch für Hilfsmittel. Übernimmt der Versicherer nicht die vollen Kosten für das Hörgerät, können sich Privatversicherte kostenfrei an den PKV-Ombudsmann (https://www.pkv-ombudsmann.de/) als außergerichtliche Schlichtungsstelle wenden.


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