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Versicherungen verstehen

Hoverboards & Co – Fahrvergnügen ohne Versicherungsschutz

Hoverboards & Co – Fahrvergnügen ohne Versicherungsschutz

 03.09.2018  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Claudia Frenz

Sie heißen Onewheel, Hoverboard, Mini-Segway-Roller, E-Skate oder Elektro Skateboard. Und sie beleben nicht nur das Segment der Sportartikelhersteller im wahrsten Sinne des Wortes, sondern auch immer öfter die Straßen, Bürgersteige und Fußgängerzonen. Die Boards werden zum Teil durch Gewichtsverlagerung gesteuert und erreichen teils Geschwindigkeiten von bis zu 35 km/h. Doch die wenigsten wissen, dass diese elektrobetriebenen Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen und nicht versichert sind.

© Elias / Pixabay

Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt, macht sich strafbar nach § 6 PflVersG und riskiert eine Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg.

Wer also denkt, dass im Falle eines (Schaden)Falles seine Privathaftpflichtversicherung für die Delle im Lack aufkommt, die man beim Sturz mit dem Hoverboard an einem fremden Auto hinterlassen hat, hat sich getäuscht. Diesen Schaden muss man aus eigener Tasche bezahlen.

Verkehrsrechtlich werden Hoverboard & Co. als Kraftfahrzeuge behandelt, da sie eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen können. Um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, müssten sie jedoch auch für den Straßenverkehr zugelassen sein und damit den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genügen, die u. a. eine Beleuchtung, Bremsen und einen Führerschein vorschreiben. Dies tun sie jedoch nicht. Und damit fallen sie auch nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz einer Kfz-Versicherung.

Auch die private Haftpflichtversicherung greift nicht, da für Kraftfahrzeuge eben eine Kfz-Versicherung verpflichtend abgeschlossen werden muss.
Wer also auf einer öffentlichen Straße fährt und mit dem Fahrzeug einen Schaden verursacht, muss ihn aus eigener Tasche bezahlen. Das kann bei Personenschäden in den finanziellen Ruin führen.

Die neuen fahrbaren Untersätze bewegen offenbar auch immer stärker die Ordnungshütenden. So hat die Polizei Hessen in einer Mitteilung an ihre Polizeidienststellen den Sachverhalt sehr klar dargestellt.

Weiter auf der sicheren Seite fährt man also am besten mit dem Fahrrad.


Kommentare
Kommentar von Marcus Volk  am  06.09.2018 16:57
Sehr geehrte Frau Frenz,

Sie schreiben, dass Hoverboards und Co. verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt werden. Richtig ist, dass diese Gefährte schneller als 6 km/h motorisiert unterwegs sein können. Damit gelten sie rechtlich als Landfahrzeuge und unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz.
Weiter schreiben Sie, dass diese Fahrzeuge aufgrund fehlender Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung und Bremsen "auch nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz einer Kfz-Versicherung" fallen.
Diese Aussage ist nun widersprüchlich.
Das Gesetz besagt, dass jedes motorisierte Fahrzeug, welches schneller als 6km/h fahren kann, als Landfahrzeug zu bezeichnen ist und dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt. Dem zur Folge stehen nicht nur deren Halter sondern eben auch die Versicherungsgesellschaften in der Pflicht solche Gefährte zu versichern - ob eine Zulassung vorhanden ist oder nicht.

In einem Ihnen möglichweise bekannten, vergangenen Rechtstreit zwischen einem Versicherten und einer Versicherungsgesellschaft bestätigt das Landgericht Lübeck mit dem Urteil zum AZ 14 S 250/07 gegen die Provinzial Nord Brandkasse AG, dass Fahrzeuge auch ohne verkehrrechtliche Zulassung versichert werden müssen. Dies wurde in einem weiteren Verfahren gegen die Zurich AG im Urteil zum AZ 128 C 110/07 vom Amtsgericht Köln ebenfalls bestätigt.
Gemäß §5 Abs. 2 PflVG besteht der Kontrahierungszwang, wonach sich Versicherungsgesellschaften ihre Kundschaft eben nicht aussuchen können. Die Zurückweisung von Versicherungsanträgen ist somit rechtswidrig, da kein zulässiger Ablehnungsgrund vorliegt (siehe §5 Abs. 4 PflVG).
Richtigerweise wurden die o.g. Urteile zu Zeiten der bis zum damaligen Zeitpunkt nicht zugelassenen Segways von den jeweiligen Gerichten gefällt, bevor die Segways ihre Zulassung bekamen. Jedoch scheint sich aktuell das selbe Szenario zwischen den Versicherungen und Versicherten von Hoverboards, Monowheels, E-Skateboards und Co. wie damals mit den Segways abzuspielen.

Auf das mögliche Argument, dass ja die Segway nun durch die entstandene Mobilitätsverordnung zugelassen wären und dies zu den Hoverboards und Co. einen Unterschied macht, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass die neuen elektrischen Fortbewegungsmöglichkeiten keine Versicherung bekommen könnten oder gar dürften. Zu mal diese Entscheidungsgewalt auch nicht die Versicherungsgesellschaften inne haben.

Ich bitte Sie nun höflichst Ihren Artikel aufgrund meiner oben genannten Erleuterungen zu überdenken und ggf. zu überarbeiten sowie die geltende Rechtslage und vorangegangene Urteile bis dato zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Volk
Antwort von Claudia Frenz am  24.09.2018 15:50

Lieber Herr Volk,

beim von Ihnen angeführten Urteil des LG Lübeck zum Kontrahierungszwang der Versicherer bei nicht zugelassenen Segways sind durchaus Argumente zu finden, die eine Übertragung auf weitere Geräten wie Hoverboards, E-Skateboards & Co. möglich erscheinen lassen. Es gibt zu diesen Geräten aus unserer Sicht bislang jedoch noch keine entsprechenden Urteile.

Das Urteil des LG Lübeck macht jedoch auch noch einmal deutlich, dass eine vorhandene Haftpflichtversicherung alleine nicht für den Betrieb eines Fahrzeugs ausreicht, sondern auch eine Betriebserlaubnis nötig ist.

Hoverboards & Co sind weiterhin und nach wie vor nicht für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Zumindest wir haben keine Kenntnis über bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen.


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