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Versicherungen verstehen

Ist eine Sneakersammlung über die Hausratversicherung abgesichert?

Ist eine Sneakersammlung über die Hausratversicherung abgesichert?

 27.09.2021  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Tina Schönig

Frauen sind die Schuhverrückten, die beim Anblick eines begehbaren Schuhschranks wahlweise kreischen oder der verzückten Ohnmacht nah sind?!

© Fotocollage mit Bildern von Hamza Khan/Joseph Mucira/Hans Braxmeier/Pashiminu Mansukhani auf Pixabay

… In Sachen Sneakers kann das männliche Geschlecht hinsichtlich Schuhmanie durchaus mithalten. Lange Zeit waren wertvolle Sneakersammlungen vor allem unter Hiphopfreunden verbreitet. Mit dem Aufkommen von Messen wie der Sneakerness (seit 2009) und spezialisierten Onlineportalen wie stockX, befeuert von modischen Revivals, sowie bildgewaltigen Social-Media-Plattformen wie Instagram, hat der Trend, Turnschuhe zu sammeln, einen neuen Level der Verbreitung erreicht. Scharen von überwiegend männlichen Schuhbegeisterten stehen stundenlang in Schlangen, oder campen gar vor einem Store, um an limitierte Modelle zu kommen und sparen teils Monate für ihren aktuellen Sneakerwunsch. Die Preise haben sich ebenfalls stattlich entwickelt.
Schon Otto-Normal-Modelle reißen heutzutage häufig die 100 Euro Grenze. Für einen Haben-Wollen-Klassiker unter Sneakerheads, wie einen Nike Air Jordan 1 high, kann man für manche Modelle einige Tausend Euro hinblättern. Bei einem echten Sammler kommen somit schnell beträchtliche Werte im Schuhregal zusammen. Da stellt sich die Frage, ob diese hohen Werte durch die normale Hausratversicherung abgesichert sind.

Werte sollten unbedingt belegt werden

In den allermeisten Hausrat-Tarifen sind Sammlungen dieser Art (und natürlich auch andere beliebte Sammlerobjekte wie bspw. Überraschungs-Ei-Figuren, Modellautos, oder rare Spirituosen) tatsächlich bis zur maximalen Versicherungssumme mitversichert und müssen nicht extra angegeben werden. Wichtig ist nur, dass der Wert der Sammlerstücke in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wird.
Allerdings müssen Versicherte für den Schadenfall ihre Sammlung und den Wert sehr gut dokumentieren. Das heißt, man sollte unbedingt alle seine Schätze von jeder Seite gut ausleuchten und fotografisch festhalten, die Kaufbelege besitzen und auch den Wert zum Verlustzeitpunkt belegen können. Letzteres ist meist gar nicht so einfach. Eine Möglichkeit ist es, Screenshots der Verkaufspreise auf Händlerportalen zu machen. Bei Raritäten, die auf solchen Plattformen gar nicht auftauchen, ist ein Gutachten empfehlenswert. Die gesamten Belege sollten unbedingt an einem sicheren Ort, vorzugsweise außerhalb des Haushalts aufbewahrt werden, damit sie im Schadenfall nicht ebenfalls zerstört oder entwendet werden.

Schuhe im Treppenhaus stehen gelassen – geklaut!

Für werterhaltende Sammler ein No-Go, aber manch Sneakersüchtiger nutzt auch die teuren Objekte der Begierde und Sondereditionen tatsächlich im Ursprungssinne und trägt sie an den Füßen. Natürlich, um bewundernde Blicke auf sich zu ziehen. Gerade unter Jugendlichen sind exklusive Sneakers als Statussymbol beliebt. Wer die hochwertigen Treter in einem Mehrfamilienhaus vor der Wohnungstür stehen lässt und Opfer eines gemeinen Diebstahls wird, kann jedoch nicht auf eine Entschädigung durch die Hausratversicherung hoffen. In so einem Fall handelt es sich nämlich um einen einfachen Diebstahl – das Treppenhaus ist für viele Personen zugängig und zählt nicht zum eigentlichen Versicherungsort. Versichert ist in der Regel nur ein Einbruchdiebstahl, bei dem sich z. B. durch Aufbrechen von Tür oder Fenster Zugang verschafft wurde.

Diebstahl in der Schule

In der Schule können so hochwertige Kleidungsstücke daher leider lästig werden. Zum Beispiel beim Sportunterricht. Nur wenn solche Gegenstände wie Sneakers z. B. aus einem abgeschlossenen Spind in der Umkleide durch Aufbruch entwendet werden, leistet die Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung – aber nicht bei einem einfachen Diebstahl aus einem Umkleideraum.
Die Schule ist grundsätzlich verpflichtet, die von Schüler*innen mitgebrachten Gegenstände durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen vor Diebstahl zu schützen. Verletzt die Schule diese Pflicht, kann sie haftbar gemacht werden. Jedoch muss sie nicht dafür sorgen, dass die Schüler*innen während der Unterrichtszeit Wertgegenstände in diebstahlssicheren Schließvorrichtungen verwahren können. Verlangt sie aber, dass bestimmte Gegenstände wie Kleidung und Schmuck abgelegt werden – etwa während des Sportunterrichts – muss sie dafür sorgen, dass die Gegenstände während dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt werden. Kommt sie dem nicht nach, kann sie in Haftung genommen werden. Bringen Schüler*innen Gegenstände von hohem Wert mit – wie teure Schmuckstücke, hohe Bargeldsummen oder Handys - und werden diese gestohlen oder beschädigt, müssen Kommunen und Länder nicht dafür geradestehen. Sie haften nur für Gegenstände, die für den Schulbesuch unverzichtbar sind, wie Kleidung, Brillen, Schultaschen, Sportschuhe und auch für Taschenrechner oder andere elektronische Geräte (sofern sie auf Anordnung der Lehrkraft im Unterricht eingesetzt werden).

Die superteuren Sneakers sollten also besser in der Freizeit ausgeführt werden. Oder doch nur zum Anschauen – falls vorhanden: im begehbaren Kleiderschrank – bleiben.

Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass sich mit einer
Hausratversicherung der komplette Hausrat gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasserschaden, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl absichern lässt: unter anderem Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Küchenutensilien, Elektrogeräte, sowie Sport- und Freizeitgeräte. Die Versicherer zahlen stets so viel, dass beschädigte Haushaltsgegenstände repariert werden können oder Gleichwertiges neu angeschafft werden kann. Sehr hochwertige Gegenstände, wie bspw. Schmuck, Edelsteine, Münzen, Pelze, Uhren und Kunstgegenstände fallen unter eine gesonderte Wertsachenbegrenzung, d.h. es gelten in der Regel summenmäßige Höchstgrenzen für den Schadenfall. Ausführliche Informationen zur Hausratversicherung gibt es in unserem Infoblatt.


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