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Versicherungen verstehen

Kündigung durch den Versicherer: So bleibt der Versicherungsschutz erhalten

Kündigung durch den Versicherer: So bleibt der Versicherungsschutz erhalten

 07.09.2023  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

Spricht der Versicherer eine Kündigung aus, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher meist um einen neuen Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer bemühen. Das gestaltet sich häufig schwierig bis unmöglich. Wir geben Tipps, wie Versicherte sich verhalten können, um dieses Szenario zu vermeiden.

© Brian Breeden / Unsplash

Der alte Versicherer kündigt und man muss das nach wie vor bestehende Risiko neu absichern. Los geht also die Suche nach einem Versicherer, der bedarfsgerechten Versicherungsschutz bietet. Das ist meist leichter gesagt als getan, denn bei der Antragstellung fragen Versicherer nach, wer den vorherigen Vertrag gekündigt hat und ob es Vorschäden gab. Und schon allein die Tatsache, dass der Vertrag durch den Vorversicherer gekündigt wurde, kann dazu führen, dass der neue Versicherer den Antrag ablehnt. Ähnlich verhält es sich bei Vorschäden.

Es besteht jedoch kein Grund, zu verzweifeln. Wer bei der Kündigung schnell und richtig reagiert, kann verhindern, dass sich die Suche nach einem neuen Anbieter schwierig gestaltet.

Vertrag sanieren

Die Vertragssanierung ist eine Möglichkeit, die drohende Kündigung noch abzuwenden. Allerdings haben Versicherte darauf keinen Anspruch – sie sind also von der Kulanz des Versicherers abhängig. Wenn dieser nicht von sich aus ein Angebot zur Vertragssanierung macht, sollten Versicherte aktiv werden.

Beispielsweise können sie versuchen, mit diesem eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren oder eine bereits bestehende Selbstbeteiligung zu erhöhen, um den Vertrag zu retten. Einige Versicherer bieten diese Erhöhung der Selbstbeteiligung in Verbindung mit einer Laufzeit an: Entstehen in der vereinbarten Zeit keine Schäden, reduziert sich die Selbstbeteiligung wieder.

Eine weitere sachgerechte Lösung kann es – allerdings nur in Einzelfällen – sein, bisher mitversicherte Leistungen auszuschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der restliche Vertrag ansonsten in dem gleichen Umfang bestehen bleibt und das ausgeschlossene Risiko für den Versicherungsnehmer vertretbar ist. Beispielsweise könnte in einem Hausratversicherungsvertrag mit Fahrradversicherung der Versicherungsschutz für das Fahrrad ausgeschlossen werden. Bietet der Wohngebäudeversicherer aber zum Beispiel an, künftig den Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden auszuschließen, sollte man sich darauf nicht einlassen.

Es gibt viele unterschiedliche Arten der Vertragssanierung; daher sollten Versicherte ihren Versicherer direkt darauf ansprechen.

Kündigung umkehren

Wenn der Versicherer sich nicht auf eine Vertragssanierung einlässt und an seiner Kündigung festhält, kann eine sogenannte Kündigungsumkehr eine adäquate Lösung bieten. In diesem Fall spricht der Versicherungsnehmer anstelle des Versicherers die Kündigung aus. Dann kann im Antrag des neuen Versicherers angegeben werden, dass man selbst den Vertrag gekündigt hat. Das erhöht die Chance, einen neuen Vertrag zu erhalten, insbesondere, wenn keine Vorschäden bestehen.

Aber Vorsicht: Hat der Versicherer ordentlich gekündigt, ist der Versicherungsnehmer auf das Wohlwollen des Versicherers angewiesen. Denn auf eine Kündigungsumkehr besteht dann kein Anspruch. Daher sollten Versicherte nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung mit dem Versicherer klären, ob eine Kündigungsumkehr möglich ist.

Anders verhält es sich bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Versicherer nach einem Versicherungsfall. Dann sind Versicherungsnehmer nicht auf das Entgegenkommen ihres Versicherers angewiesen – vorausgesetzt, sie stellen es richtig an: Versicherer müssen eine Kündigungsfrist von einem Monat beachten. Versicherungsnehmer können hingegen zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen – spätestens jedoch zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

Wählen Versicherte einen Zeitpunkt für das Wirksamwerden ihrer Kündigung, der vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Versicherers liegt, läuft die Kündigung des Versicherers schlichtweg ins Leere. Denn bei wechselseitiger Kündigung ist allein die früher wirksam werdende Gestaltungserklärung maßgeblich – also die frühere Kündigung.

Bei Vorschäden: Mehrere Gesellschaften anfragen

Eine wichtige Rolle bei der Annahmeentscheidung des neuen Versicherers spielt neben der Tatsache, wer die Kündigung ausgesprochen hat, auch die Anzahl und Höhe der Vorschäden. Die Schadenhöhen und die Schadenanzahl sind nicht zu beeinflussen. Diese müssen so oder so im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden.

Entscheidend ist dann die Annahmepolitik der angefragten Versicherer. Einige lehnen Anträge bereits aufgrund von einem oder zwei Vorschäden in den letzten fünf Jahren ab. Andere Versicherer nehmen den Antrag wiederum an. Daher sollten Versicherte bei mehreren Versicherern gleichzeitig anfragen, ob unter den gegebenen Umständen der Abschluss eines Versicherungsvertrages möglich ist.

Weitere wichtige Informationen und Tipps zum Thema finden Sie in unserem kostenlosen Infoblatt „Kündigung durch den Versicherer“.

 


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