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Versicherungen verstehen

Neues Jahr, Neues im Versicherungsbereich

Neues Jahr, Neues im Versicherungsbereich

 02.01.2018  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Ob private Krankenversicherung, die Wohngebäudeversicherung oder die Riester-Rente – überall gibt es zur Jahreswende wichtige Änderungen für die Verbraucher. Was hat das für Folgen?! Der BdV klärt auf.

© Bund der Versicherten e. V.


Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2018 steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Private Krankenversicherung (PKV)

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresbruttoeinkommen nicht oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.400 Euro (2018) liegt, sind in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Bei Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, also zwischen beiden Systemen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Bruttoeinkommen des Versicherten. Bei der Berechnung des Beitrages wird dieses aber „nur“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Sie steigt von 52.200 Euro auf 53.100 Euro (2018).

Wohngebäudeversicherung

Der Baupreisindex wird jährlich neu berechnet und vom Statistischen Bundesamt bekannt gegeben. Er erhöht sich in 2018 auf 13,967.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Ab 2018 können Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung steuerfrei acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wie Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einfließen lassen. (Für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000 (West)). Sozialversicherungsfrei sind allerdings weiterhin „nur“ vier Prozent dieser Beitragsbemessungsgrenze.

Durch diese Anhebung können 260 Euro monatlich als Höchstbetrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden. Zusätzlich können steuerfrei noch weitere 260 Euro investiert werden - insgesamt also 520 Euro.

Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, erhalten ab dem 01.01.2018 eine Möglichkeit zur Nachzahlung von Betriebsrentenbeiträgen. Für jedes Jahr ohne Gehalt kann ein Arbeitnehmer eine Nachzahlung bis zur Höhe von acht Prozent der aktuellen BBG leisten. Auch für entgeltlose Arbeitszeiten vor dem 01.01.2018 können Beiträge nachgezahlt werden – insgesamt für bis zu zehn Jahre.

Für neu abgeschlossene bAV-Verträge über die Entgeltumwandlung ab 2018 bzw. 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat, soweit hiervon tarifvertraglich nicht abgewichen wird. Dies gilt für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Für Betriebsrenten nach dem Sozialpartnermodell gilt dies bereits ab dem 01.01.2018.

Künftig wird es einen Zuschuss für Geringverdiener geben: Zahlt der Arbeitgeber Geringverdienern ab 2018 einen Zuschuss zur bAV von jährlich mindestens 240 bis maximal 480 Euro, bekommt auch er staatliche Unterstützung. Weitere Voraussetzung ist: Die Arbeitgeberzuschüsse werden in einen bAV-Vertrag eingezahlt, bei dem die Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt werden, also keine „Zillmerung“ erfolgt. Werden diese Bedingungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrages zurück. Zu den Geringverdiener werden Arbeitnehmer gezählt, die nicht mehr als ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.200 Euro erhalten.
Meist sind betriebliche Altersversorgungssysteme so ausgestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die bAV entscheiden müssen. Opting-out kehrt dies um: Alle Beschäftigten werden angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil. Ab 2018 besteht nunmehr Möglichkeit, solche Opting-out-Systeme auf tarifvertraglicher Basis einzuführen.

Es gibt auch eine neue Form der bAV, die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbaren können – das sogenannte Sozialpartnermodell (sog. „Nahles-Rente“), welches sich durch die reine Beitragszusage bei Rentenzahlung auszeichnet. Hier ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Die Folge ist: Es gibt keine Garantien hinsichtlich der Höhe der späteren Leistung und auch keine Kapitaloption – also keine einmalige Auszahlung statt einer monatlichen Rente. Außerdem hat der Arbeitgeber beim Sozialpartnermodell in jedem Fall dem Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu gewähren, soweit Sozialversicherungsbeiträge durch Entgeltumwandlung eingespart werden. Dieses Sozialpartnermodell kann in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen beim Pensionsfonds in einem „Sicherungsvermögen“ und in den beiden anderen Durchführungswegen in einem separaten Anlagestock verwaltet werden.

Was sich in der weiteren geförderten Altersvorsorge zum 1. Januar 2018 ändert:

Rürup-Rente

Der Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte.
2018 können statt bisher 84 nunmehr 86 Prozent der Beiträge zu einer Rürup-Rente im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich abgesetzt werden. Es gilt bundesweit der jährlich angepasste Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze. Im Januar steigt dieser auf 23.712 Euro (47.424 Euro bei Verheirateten).

Riester-Rente

Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 Euro auf 175 Euro erhöht.
Wer künftig über die bAV riestert, muss ab 2018 in der Rentenphase keine Beiträge zur Gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung mehr auf die Leistungen zahlen. Insoweit wird der bAV-Riester dem privaten Riester gleichgestellt.

Das ändert sich noch in der Altersvorsorge zum 1. Januar 2018:

Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung

Zum 01.01.2018 wird ein Einkommensfreibetrag beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Wer lebenslange Rentenzahlungen aus einer zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge bezieht, muss sich diese nur anteilig auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen lassen.
Der Einkommensfreibetrag gilt für lebenslange Rentenleistungen aus Betriebsrenten, Riesterrenten, Basisrenten („Rürup“-Renten), Privatrenten (ohne Kapitalwahlrecht oder bei Verzicht auf das Recht zur Kapitalisierung) und für Leistungen aus Zuzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die genaue Höhe wird folgendermaßen berechnet: Monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 100 Euro sind vollständig anrechnungsfrei. Diejenigen Anteile der monatlichen Renteneinkünfte, die 100 Euro übersteigen, sind zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Zwingende Voraussetzung dabei ist aber, dass der gesamte monatliche Freibetrag 50 Prozent des Eurobetrags aus der sog. Regelbedarfsstufe 1 („Eckregelsatz“) nicht überschreitet. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 liegt aktuell (2017) bei 409 Euro.

Beispiel: Die monatliche Rente aus zusätzlicher Altersvorsorge beträgt 300 Euro. Vollständig anrechnungsfrei sind 100 Euro. Von den verbleibenden 200 Euro bleiben noch 30 Prozent anrechnungsfrei – also 60 Euro pro Monat. Der gesamte Freibetrag darf wiederrum 50 Prozent des Eckregelsatzes – also 204,50 Euro – nicht überschreiten. Dies ist in diesem Beispiel erfüllt. Der gesamte Freibetrag liegt also bei 160 Euro pro Monat.

 

 


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