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Versicherungen verstehen

Schneewittchen ist tot!

Schneewittchen ist tot!

 13.09.2019  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

Vor einiger Zeit erreichte uns die Anfrage eines Mitglieds: „Schneewittchen ist tot – was soll ich tun?“ Nachdem uns das Mitglied erklärt hatte, dass es sich bei Schneewittchen um sein geliebtes Pferd gehandelt hätte, wollte er wissen, was bezüglich seiner Pferdehalterhaftpflichtversicherung zu veranlassen ist. Nun waren wir im Bilde.

© Manfred Richter / Pixabay

Beim Wegfall des versicherten Risikos haben Versicherungsnehmer*innen in der Tierhalterhaftpflichtversicherung Anspruch darauf, dass der Vertrag zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses (z. B. einem versicherten Hund) Kenntnis erlangt, aufgehoben und der Beitrag anteilig erstattet wird. Insofern sollte auch bei der Trauer um den besten Freund des Menschen daran gedacht werden, den Versicherer schnellstmöglich über sein Ableben zu informieren – und das am besten schriftlich. Wie das Thema Risikowegfall bzw. Tod bei anderen Versicherungsverträgen geregelt ist, wollen wir heute einmal beleuchten.

Was tun, wenn die versicherte Person verstirbt?

Die private Haftpflichtversicherung ist in der Regel eine Familienversicherung. Verstirbt die/der Versicherungsnehmer*in, bleibt der Versicherungsschutz für die mitversicherte Familie bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin bestehen. Die/der hinterbliebene Ehegatt*in kann den Vertrag dann übernehmen. Ist der Vertrag als Single-Tarif abgeschlossen worden, wird er zum Meldedatum des Todes aufgehoben.

Bei der Unfallversicherung ist besondere Aufmerksamkeit geboten, wenn die versicherte Person durch einen Unfall ums Leben gekommen ist. Denn wenn eine Todesfallleistung vereinbart ist, muss der Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den Unfalltod informiert werden (oft sind hier 48 Stunden vorgegeben). Der Vertrag wird zum Datum der Kenntnis des Versicherers aufgelöst, teilweise auch rückwirkend zum Sterbedatum.

Auch bei der Risikolebensversicherung muss der Versicherer umgehend informiert werden, wenn die versicherte Person verstorben ist.

Bei beiden Verträgen wird das Versicherungsunternehmen Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie noch beibringen müssen – zunächst ist nur die Meldung wichtig. Neben der Versicherungsleistung erhalten Sie auch die anteilig im Voraus zu viel gezahlte Prämie zurück.

In der Hausratversicherung verhält es sich etwas anders

In der Hausratversicherung verhält es sich etwas anders: Normalerweise wird der Vertrag der verstorbenen Person zum Meldedatum aufgelöst und der Beitrag anteilig erstattet. Darüber hinaus gewähren die Versicherer für maximal zwei Monate weiter Versicherungsschutz.

Wenn zwei Personen einen gemeinsamen Haushalt gründen und beide einen Hausratvertrag besitzen, handelt es sich nicht um einen klassischen Risikowegfall. Sie können sich jedoch an den Versicherer des jüngeren Vertrags wenden und eine Vertragsaufhebung verlangen. Alternativ kann der unerwünschte Vertrag regulär zum Ablauf der Versicherungsperiode gekündigt werden, achten Sie aber darauf, dass durch die Doppelversicherung keine Überversicherung entsteht. In diesem Fall sollten Sie die Versicherungssumme reduzieren.

Noch komplizierter

Bei der Wohngebäudeversicherung und allen anderen Verträgen, die im Zusammenhang mit einem Immobilienbesitz stehen, wird es etwas komplizierter.

Verkaufen Sie Ihr Eigenheim, geht der Wohngebäudeversicherungsvertrag mit Eintragung im Grundbuch auf die Person über, die Ihr Haus gekauft hat. Ab dem Moment der Kenntnisnahme von der Eintragung besteht für Sie dann ein einmonatiges Kündigungsrecht. In einem solchen Fall müssen Sie lediglich den Versicherer über den Verkauf informieren und die Daten der Käufer*innen mitteilen, damit dieser sich um alles Weitere kümmern kann.
Endet der Vertrag, weil entweder der Versicherer oder die Partei, die das Haus gekauft hat, kündigt, hat der Versicherer Ihnen die zu viel gezahlte Prämie anteilig zu erstatten.
Wird der Vertrag fortgeführt, haben die Käufer*innen Ihnen die Prämie anteilig zu erstatten, sofern im Kaufvertrag nichts anderes geregelt wurde.

Bestehen neben der Wohngebäude- auch noch Haus- und Grundbesitzer- oder Gewässerschadenhaftpflichtversicherungen, gehen diese nicht auf die Käufer*innen über. Diese müssen sich demnach selbst um passenden Versicherungsschutz kümmern. Die Verträge können allerdings wegen Interessenfortfalls aufgehoben werden. Der Versicherer wird Ihnen ggf. eine sog. Nachhaftungsversicherung anbieten.

Und bei der Rechtsschutzversicherung?

Zu guter Letzt kommen wir noch zur Rechtsschutzversicherung. Hier kommt es ganz darauf an, welche Bausteine Sie versichert haben:

Haben Sie einen Pkw auf sich zugelassen und für diesen einen Verkehrs-Rechtsschutz, so geht der Vertrag auf Ihren neuen Wagen über, wenn Sie einen kaufen. Sie müssen dann allerdings dem Versicherer das neue Kennzeichen mitteilen. Verkaufen Sie Ihren Wagen ersatzlos, wird der Vertrag zum Datum der Kenntnis des Versicherers aufgelöst und der Versicherungsbeitrag anteilig erstattet.

Besteht ein Privat-/Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige und die versicherte Person verstirbt, kann der Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit von der/dem hinterbliebenen Ehegatt*in übernommen werden. Sollte dieser daran kein Interesse haben, kann der Vertrag innerhalb eines Jahres nach dem Todestag rückwirkend zu diesem beendet werden.

Nehmen Sie hingegen eine selbständige Tätigkeit auf, muss dies unbedingt dem Versicherer gemeldet werden. Über den Privat-/Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige ist eine selbständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht versichert. Sie müssten in diesem Fall mit Ihrem Versicherer klären, ob der Berufs-Rechtsschutz entfallen soll oder ob eine Umstellung auf einen Tarif für Selbständige möglich ist.

Im Grundstücks-Rechtsschutz entfällt beim Verkauf des versicherten Objektes das Risiko und der Vertrag kann mit Grundbuchänderung aufgehoben werden. Auch hier haben Sie Anspruch auf Erstattung der anteiligen Prämie. Wohnen Sie zur Miete und bezieht sich der Rechtsschutz auf Ihre Mieterstellung, geht der Versicherungsschutz bei einem Umzug auf Ihre Mieterstellung in der neuen Wohnung über. Hierüber müssen Sie den Versicherer informieren, einen Anspruch auf Vertragsaufhebung haben Sie nicht.

Sie sehen, nicht nur, dass Schneewittchen tot ist, erfordert eine genaue Prüfung, wie mit einem Vertrag umzugehen ist. Aber jetzt sind Sie zumindest schon darauf vorbereitet, was Sie zu erwarten haben, wenn sich etwas ändert.


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