Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Und schon steht er wieder vor der Tür – der Wonnemonat, in dem die Hochzeitsglocken ständig läuten.
Bis dahin hat so manches Paar zeitraubende Vorbereitungen getroffen, und bei vielen stellt sich die bange Frage, ob denn auch alles klappen wird am Tag der Tage. Wird das Hochzeitskleid passen? Wird das Essen schmecken? Wird der Bräutigam es schaffen, der Braut beim Hochzeitswalzer nicht auf die Füße oder auf das Kleid zu treten? Ja, und was ist, wenn Braut oder Bräutigam am Hochzeitstag krank werden ? Oder wenn ein naher Angehöriger kurz vorher verstirbt? Fragen über Fragen…
Manchmal wenden sich Brautleute auch hilfesuchend an uns: Gibt es die Möglichkeit, sich in dieser Situation zu versichern? Nun, wir kennen nur äußerst wenige Versicherer, die eine Hochzeitsfeier absichern. Es wird der Ersatz bestimmter Stornokosten angeboten, wenn die Hochzeit ausfällt, weil Braut, Bräutigam oder nahe Angehörige schwer erkranken, verunfallen oder sterben. Auch wenn nicht gefeiert wird, weil die Brautleute oder nahe Angehörige einen schweren Schaden an ihrem Eigentum erlitten haben (zum Beispiel durch Brand oder Einbruchdiebstahl), kommt eine Entschädigung eines Versicherers in Betracht.
Lückenlos ist eine solche Absicherung aber nicht:
Bei Erkrankungen, die nicht unerwartet oder die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt waren und 6 Monaten zuvor behandelt wurden, zahlt der Versicherer üblicherweise nicht. Wenn sich also eine langwierige Krankheit so stark verschlimmert, dass Braut, Bräutigam oder bestimmte Angehörige nicht zur Feier kommen können, bleibt das Brautpaar auf den Kosten für die stornierte Feier sitzen.
Wenn Sie darüber nachdenken, ob Sie eine Hochzeitrücktrittskostenversicherung abschließen sollten, behalten Sie bitte unseren Grundsatz im Auge, dass eine Versicherung vor einer finanziellen Katastrophe schützen soll. Für kleine Feiern in einem Kostenrahmen von einigen Hundert Euro ist eine Versicherung dementsprechend (und auch wegen einer unter Umständen im Vertrag enthaltenen Selbstbeteiligung) unsinnig. Nur dann, wenn Sie eine sehr aufwendige und sehr kostspielige Feier planen, kann der Abschluss einer Hochzeitsrücktrittskostenversicherung erwägenswert sein.
Eins muss klar sein: Das Risiko, dass Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin vor dem Altar „nein“ sagt oder dass sich später herausstellt, dass Sie nicht den Richtigen bzw. die Richtige gewählt haben, müssen allein Sie selbst tragen. Lassen Sie sich aber nicht einschüchtern, denn es gilt auch immer noch das gute alte Sprichwort: „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.“ In diesem Sinn wünschen wir Ihnen viel Glück!