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Versicherungen verstehen

Vorsicht ist der beste Unfallschutz! Wenn es so einfach wäre…

Vorsicht ist der beste Unfallschutz! Wenn es so einfach wäre…

 24.11.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

© Anja Hardekopf

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt oder beim Sport. Allein dadurch kamen wir in den vergangenen Jahren in Deutschland auf fast neun Millionen Unfälle. Auch wenn man sich noch so vorsichtig und vorausschauend verhält – vermeiden lassen sich leider nicht alle Unfälle.

Der gesetzliche Schutz reicht nicht immer aus

Freizeitunfälle fallen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die greift nur bei berufsbedingten Unfällen – etwa am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeit oder bei Berufskrankheiten.

Eine private Unfallversicherung hingegen greift in der Regel weltweit und 24 Stunden am Tag. Sie kann einen möglichen Kapitalbedarf sichern, der nach einem Unfall entstanden ist. Verletzt sich eine Person so schwer, dass sie invalide, also dauerhaft körperlich oder geistig beeinträchtigt, ist, kann das Geld aus der Unfallversicherung für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Auto genutzt werden oder auch für Therapien oder Hilfe im Haushalt.

Allerdings ist die private Unfallversicherung eine grundsätzlich nachrangige Versicherung. Vorab sollten daher solche Absicherungen geprüft werden, die wichtiger sind.

Wie sich die Invaliditätsleistung berechnet

Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Progression.

Der Grad der Invalidität wird oftmals für viele Körperteile nach der sogenannten Gliedertaxe bemessen, die je nach Versicherungsvertrag unterschiedlich ist. So führt etwa in einer beispielhaften Gliedertaxe der Verlust bzw. die vollständige Funktionsuntüchtigkeit eines Daumens zu einem Invaliditätsgrad von 20 %, der Verlust eines Auges zu 50 %, der einer Hand zu einem Invaliditätsgrad von 55 %.

Bei Körperbereichen außerhalb der Gliedertaxe hängt der Grad der Invalidität davon ab, inwieweit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Unfall insgesamt beeinträchtigt ist.

Nach dem Invaliditätsgrad bemisst sich die Auszahlungssumme (Invaliditätsleistung). Wer durch einen Unfall ein Auge verliert und gemäß der Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad von 50 % hat, erhält 50 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme.

Durch die Vereinbarung einer Progression steigen die Versicherungsleistungen bei höheren Invaliditätsgraden deutlich an. Die Progression sollte dabei im Bereich zwischen 225 und 350 % liegen.

Wenn bereits eine Vorinvalidität vorliegt oder Krankheiten oder Gebrechen an dem Unfall mitgewirkt haben, führt dies meistens zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung.

Tarifauswahl

Die im Markt angebotenen Unfalltarife sind sehr unterschiedlich – manche Leistung, die bei einem Versicherungsunternehmen im Leistungsumfang enthalten ist, muss beim anderen zusätzlich durch einen erweiterten Tarif abgeschlossen werden. Nicht alle Leistungen sind dabei zwingend an eine dauerhafte Beeinträchtigung gekoppelt.

So sind Zusatzleistungen wie z. B. Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, „Gipsgeld“, Schmerzensgeld (z. B. für Schnittwunden) oder Übergangsleistungen verzichtbar und verteuern den Vertrag nur unnötig.

Eine Unfallrente ist (mit Ausnahme der Kinder-Unfallversicherung) meist entbehrlich. Denn üblicherweise ist Voraussetzung für die volle Rente, dass der Invaliditätsgrad mindestens 50 % beträgt. Auch als Ausgleich des unfallbedingten Ausfalls des Einkommens ist die Unfallrente nicht geeignet. Wer auf den Ersatz seines Einkommens angewiesen ist, sollte eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung und eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Informieren Sie sich zu diesen Sparten gerne in unseren gesonderten Infoblättern.

Andere zusätzliche Leistungen wie z. B. Assistance-Leistungen sind fragwürdig, weil sie oftmals Leistungen erbringen, die bereits anderweitig in größerem Umfang versichert sind (gesetzliche Arbeitslosen-/Rentenversicherung, Kranken-/Pflegeversicherung oder anderweitige private Versicherungen). Die Verträge leisten außerdem nur bei unfallbedingter Hilfebedürftigkeit und nicht bei Krankheit oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Eine anbieterunabhängige Beratung ist daher empfehlenswert.

Diese Kriterien sind wichtig

Wichtige Kriterien, die eine gute Unfallversicherung mindestens erfüllen sollte, sind aus Sicht des BdV:

  • Invaliditätsgrundsumme: mindestens 100.000 Euro;
  • Todesfallsumme: mindestens 10.000 Euro;
  • Die Progression sollte zwischen 225 und 350 % liegen;
  • Als Unfall gelten auch
    • psychische oder nervöse Störungen, wenn und soweit die Störungen auf eine durch den Unfall entstandene organische Erkrankung des Nervensystems oder Epilepsie zurückzuführen sind,
    • bei Infektionen durch Hautverletzungen einschließlich Insektenstichen/-bissen sowie sonstigen Verletzungen durch Tiere,
    • bei Infektionskrankheiten, die im Wege von Tröpfchen-, Kontakt- und Schmierinfektion oder auf sonstigen Infektionswegen übertragen wurden (z. B. Röteln, Scharlach),
    • bei allergischen Reaktionen als Folge eines Insektenstiches oder einer Hautverletzung,
    • bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen infolge von Kreislaufstörungen, Schlaganfall, Krampfanfall, Medikamenteneinnahme oder Trunkenheit.
    • Gesundheitsschäden, die durch Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen sowie Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche durch Eigenbewegung oder erhöhte Kraftanstrengung verursacht wurden.
  • Die Mindestfrist für den Invaliditätseintritt liegt bei frühestens 15 Monaten nach dem Unfall.
  • Der Vertrag sieht keine Leistungsminderung bei Mitwirkung von Vorerkrankungen bis zu einem Grenzwert von 50 Prozent vor.
  • Gesundheitsschäden, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig und sind somit mitversichert.

Wichtig: Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung herbeiführt, muss die versicherte Person unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen, seine Anordnungen befolgen (ist aber nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen) und ihre Versicherung darüber unterrichten. Wird diese Obliegenheit eingehalten oder zumindest nicht grob fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungsanspruch auf alle Fälle voll gewahrt.

Auch bei vermeintlich kleinen Schäden: Wer etwa von einer Zecke gebissen wurde, sollte dies seiner Versicherung melden, da ein Zeckenbiss später zu einer Hirnhautentzündung und unter Umständen zu dauerhaften Beeinträchtigen führen kann.

Wichtige Fristen – Wer diese Fristen nicht einhält, bekommt keine Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag:

  • Die Invalidität muss (häufig) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Bei anderen Tarifen kann diese Frist auch länger sein: 15 bis 24 Monate.
  • Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ärztlich festgestellt und beim Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. Einige Tarife sehen hier eine Frist von bis zu 36 Monaten vor.

Weitere Informationen und Kriterien zur Unfallversicherung hat der BdV in seinem Infoblatt „Unfallversicherung“ zusammengestellt. BdV-Mitglieder können sich zur privaten Unfallversicherung von unseren Expert*innen beraten lassen.


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