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Versicherungen verstehen

Wenn das ausgeliehene Partyzelt kaputtgeht – wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung und was ist zu beachten?

Wenn das ausgeliehene Partyzelt kaputtgeht – wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung und was ist zu beachten?

 27.07.2023  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anke Pauli

Der Sommer ist in vollem Gange und wer einen Garten hat, kann sich freuen, die warmen Tage im Grünen zu verbringen. Da bietet es sich auch an, dort das ein oder andere gesellige Fest zu feiern. Für das Buffet leiht man sich vielleicht noch einen einfach aufstellbaren Pavillon mit Plane oder ein Partyzelt von Bekannten aus - so wird die Stimmung auch nicht von ein paar Regentropfen getrübt. Was aber tun, wenn die Bedachung beim ersten kleinen Windstoß zusammenbricht, und zwar das Essen unbeschadet, jedoch das Partyzelt hinüber ist? Und das auch noch, wenn es nicht das eigene ist…

© Carson Arias / Unsplash

„Ach, das reichen wir bei unserer Haftpflichtversicherung ein!“ Dieser Gedankengang liegt bei vielen Versicherten sehr nahe.

Wenn dann jedoch die Antwort vom Versicherer kommt, staunen nicht wenige:

„Nach den zu Grunde liegenden AVB für die Haftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie eine Sache beschädigen, die Sie

  •        gemietet
  •        geleast
  •        geliehen
  •        gepachtet
  •        in Verwahrung genommen

haben.“

Geliehene Sachen sind nämlich nicht unbedingt Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung  – das ist auch in den aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsprechend formuliert:

„A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.“

Die Musterbedingungen des GDV sind zwar unverbindlich; jedoch spiegeln sie in vielen Punkten das Niveau der marktüblichen Tarife wider – entsprechend finden sich viele Klauseln in den Bedingungswerken der Versicherer. Viele Tarife der Versicherer gehen aber durchaus über die Musterbedingungen hinaus und sehen positivere Regelungen zugunsten der Verbraucher*innen vor.

Vorsicht bei Bagatellschäden

Vor dem Ausleihen einer Sache schaut man also besser noch mal genauer in die Versicherungsbedingungen seines Vertrages, da zudem auch die Unterschiede von Versicherer zu Versicherer beträchtlich sein können.

Hat man das Glück, dass die eigene Privathaftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz für geliehene Gegenstände beinhaltet, empfiehlt es sich trotzdem, vorher abzuwägen, ob eine Schadenmeldung sinnvoll ist. Auch wenn es für Versicherte naheliegt, ihre Versicherung zu nutzen – schließlich zahlt man ja auch brav die Prämie – kann sich dieser Schritt negativ auswirken.

Einfache Pavillons und Partyzelte sind je nach Ausführung bereits für weniger als 100 Euro erhältlich. Insbesondere bei solchen Bagatellschäden sollten Versicherte sich gut überlegen, ob sie den Schaden nicht lieber aus der eigenen Tasche begleichen wollen. Denn der Versicherer hat nach jedem Schaden das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ordentlich kündigen kann und darf der Versicherer ohnehin. Um dem vorab entgegenzuwirken, wählen Sie bei Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung einen Selbstbehalt. Dieser sollte so bemessen sein, dass er Sie wirtschaftlich nicht überfordert. Wir empfehlen einen Bereich bis 500 Euro.

Wenn der Versicherer kündigt

Spricht der Versicherer eine Kündigung aus, müssen sich die Versicherten um einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer bemühen. Das klingt nicht weiter schwierig, ist es in der Realität aber leider. Denn bei einem Neuantrag wird regelmäßig gefragt, wer den vorherigen Vertrag gekündigt hat und auch, ob es Vorschäden gab. Diese Frage ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Und allein die Tatsache, dass der Vorversicherer den Vertrag gekündigt hat, kann den neuen Versicherer dazu bewegen, den Antrag abzulehnen.

Mehr zum Thema gibt es im BdV-Infoblatt „Kündigung durch den Versicherer“. Hier werden auch Möglichkeiten betrachtet, um weiterhin den Versicherungsschutz zu erhalten.

Ob großer oder kleinerer Schaden: Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, die ausnahmslos jede*r haben sollte, denn ein kaputtes ausgeliehenes Partyzelt kann man sicherlich noch finanziell verkraften – wenn es sich um Schmerzensgeld nach einem Personenschaden in Millionenhöhe handelt, sieht das Ganze jedoch schon anders aus!

Übrigens, gut zu wissen: In der Privathaftpflichtversicherung, die der BdV seinen Mitgliedern als fairen Gruppenvertrag anbietet, ist der Versicherungsschutz für geliehene Sachen mit enthalten:

„A1-6.11 Schäden an geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen

A1-6.11.1 Mitversichert ist, abweichend von Abschnitt A1-7.5, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“

Hier gibt es weitere Informationen zu den Vorteilen einer BdV-Mitgliedschaft und den Gruppenversicherungen.


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