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Versicherungen verstehen

Wohnungsschlüssel spurlos verschwunden – welche Versicherung jetzt zahlt!

Wohnungsschlüssel spurlos verschwunden – welche Versicherung jetzt zahlt!

 08.04.2024  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Sarah Sperling

Obwohl ich Ordnung liebe, bin ich paradoxerweise wahnsinnig gut darin, Dinge zu verlegen … oder direkt ganz zu verlieren. Zu den Top 3 meiner kontinuierlichen Verluste gehören: Regenschirme, Trinkflaschen beim Sport und Schlüssel. Letztere tauchen zwar meist auf wundersame Weise an den abwegigsten Orten wieder auf; drei Stück bleiben allerdings bis heute wie vom Erdboden verschluckt. Das letzte Exemplar ist mir bei einer idyllischen Laufrunde entlang des Hamburger Osterbekkanals entwischt.

© Iza Gawrych / Unsplash

Alle drei Schlüssel gehörten zu Mietwohnungen und bisher hatte ich immer das große Glück, dass meine Vermieter „ein Auge zugedrückt“ haben. Die Übernahme der Kosten für den Austausch der Schließanlagen blieb mir somit bis heute erspart. Doch was wäre gewesen, wenn der Vermieter die komplette Schließanlage hätte auswechseln wollen?

Grundsätzlich können Mieter*innen das Risiko verlorener Haus- und Wohnungsschlüssel über die private Haftpflichtversicherung absichern. Allerdings kommt es je nach Versicherer häufig auf den gewählten Tarif an. Der sollte stets den Verlust „privater, fremder Schlüssel“ einschließen. Teilweise müssen Versicherte je nach Anbieter mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro und mehr rechnen.

Glücklicherweise ist bei meiner Tarifvariante der Verlust „privater, fremder Schlüssel“ eingeschlossen und die Versicherung hätte die Kosten für den Austausch der Türschlösser sowie die Anfertigung der Ersatzschlüssel übernommen. Bei meiner damaligen Mietwohnung wäre das eine äußerst kostspielige Angelegenheit gewesen, da es sich bei mir um einen Generalschlüssel eines Mehrfamilienhauses handelte, mit dem ich die Haus-, Wohnungs- und Kellertür öffnen konnte.

Grundsätzlich spielt es für den Privathaftpflichtversicherer keine Rolle, ob das Verhalten, das zum Schaden (Schlüsselverlust) geführt hat, einfach oder grob fahrlässig war. Denn private Haftpflichtversicherungen leisten auch bei grober Fahrlässigkeit.

Von hoher Bedeutung ist hingegen die Frage des Verschuldens. Nur wenn mir ein Verschulden nachgewiesen werden kann, zahlt meine Privathaftpflichtversicherung. Habe ich einen Schaden vorsätzlich verursacht, zahlt der Versicherer jedoch nicht. Denn vorsätzlich herbeigeführte Schäden werden grundsätzlich nicht übernommen.

Dem Dieb kein leichtes Spiel ermöglichen!

Beim Thema Diebstahl wird es spannend: Angenommen, ich lege meinen Schlüssel neben mir auf der Wiese ab, während ich mich während einer Laufrunde dehne. Dann hätte der Dieb leichtes Spiel, mir den Schlüssel zu stehlen. Man spricht hier von einfachem Diebstahl, der nicht versicherbar ist und kein Fall für die Privathaftpflichtversicherung ist. Ich müsste die Kosten für einen möglichen Schlossaustausch selber bezahlen.

Werde ich hingegen Opfer eines Raubüberfalls und der Schlüssel wird entwendet, trifft mich keine Schuld. Der Vermieter müsste die Kosten für den Austausch der Schließanlage selbst tragen. Ich könnte nicht haftbar gemacht werden und mein Versicherer kann die Ansprüche des Vermieters abwehren. Denn zu den Aufgaben einer Privathaftpflichtversicherung zählt auch, unberechtigte Ansprüche abzuwehren, sofern der Schädiger nicht vorsätzlich gehandelt hat. Sie funktioniert somit wie eine Art Rechtsschutzversicherung.

Speziell mein Haftpflichtversicherer hat für den Fall eines Raubs eine Extra-Klausel eingefügt:  Bei Raub spricht er von „nicht schuldhaftem Schlüsselverlust“. Und um mich auch dagegen abzusichern, benötige ich die nächsthöhere Tarifstufe „Plus“.

Erweiterte Schlüsselklausel: Hausratversicherer zahlt nicht bei Fahrlässigkeit

Bricht der Dieb mit dem vorher geraubten Schlüssel in meine Mietwohnung ein und raubt mich aus, gilt das als Folgeschaden. Hier leisten private Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht, sondern die Hausratversicherung ersetzt das gestohlene Eigentum. Jedoch nicht immer: So besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten gestohlen werden konnte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2023 (IV ZR 118/22). In dem Urteil billigt der BGH die so­ge­nann­te er­wei­ter­te Schlüs­sel­klau­sel. Die Klausel besagt, dass Hausratversicherer bei Einbruchdiebstahl mit einem entwendeten, echten Schlüssel nur zahlen müssen, wenn der Besitzer den Schlüsseldiebstahl nicht fahrlässig ermöglicht hat. Im Falle des Urteils war ein Mann bis vor den BGH gezogen. Er ließ während eines Termins seine Aktentasche samt privatem Schlüsselbund, an dem auch ein Tresorschlüssel befestigt war, im Auto liegen. Nach seinem Termin stellt er fest, dass seine Aktentasche nicht mehr im Auto lag und aus seiner Wohnung Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von rund 64.000 Euro verschwunden waren.

Gut zu wissen: Manche Hausratversicherer zahlen weiterhin bei Trickdiebstahl/ Taschendiebstahlschäden, wenn der Diebstahl sofort bemerkt und gemeldet wird. Allerdings sind dies Einzelfallregelungen, eine generelle Garantie gibt es auch hier nicht. Es kommt auf den jeweiligen Versicherer an.

So gehen Sie vor, wenn Sie Ihren Schlüssel verloren haben:
1. Melden Sie Ihrem Vermieter, dass der Schlüssel abhandengekommen ist.
2. Fragen Sie an Orten nach, an denen Sie sich zuletzt aufgehalten haben wie ein Schwimmbad oder Kino. Wurde ihr Schlüssel dort nicht abgegeben, ist das Fundbüro eine weitere wichtige Anlaufstelle.
3. Kontaktieren Sie unverzüglich Ihre private Haftpflichtversicherung.
4. Bei Einbruch in ihre Wohnung nehmen Sie zusätzlich unverzüglich zu Ihrem Hausratversicherer auf. In diesem Fall müssen Sie zudem umgehend die Polizei verständigen. Damit die Hausratversicherung leistet, muss die Polizei den Einbruch bestätigen. Lassen Sie sich von der zuständigen Polizeidienststelle die sogenannte Tagebuchnummer geben. Der Versicherer benötigt sie für die Leistungsprüfung. Fertigen Sie von den gestohlenen Hausratgegenständen ein Verzeichnis an (Stehlgutliste) und geben es an Ihren Versicherer und der Polizei weiter. Melden Sie gestohlene Sparbücher, Giro-/Debit-Karten, Kreditkarten und SIM-Karten schnellstmöglich und lassen sie sperren.

Bei Eigentum gelten andere Regeln

Verlieren Hauseigentümer*innen ihre eigenen Schlüssel, greift die private Haftpflichtversicherung nicht. Wohnungseigentümer*innen können Glück haben. Sie sollten die Klauseln ihres Privathaftpflichtvertrags dahingehend prüfen, ob sie bei Schlüsselverlust einen Teil der Kosten trägt.

Auf dem Versicherungsmarkt werden zudem Haus- und Wohnungsschutzbriefe als Baustein der Hausrat-  bzw. der Wohngebäudeversicherung angeboten. Die bieten im Wesentlichen Assistanceleistungen. Das können Hilfeleistungen für Schäden sein, die nicht durch eine versicherte Gefahr verursacht werden, wie z. B. Elektro-, Heizungs- oder Sanitär-Installateurservices oder den Schlüsseldienst. Der Leistungsumfang zwischen den Anbietern variiert stark. Der Bund der Versicherten hält diese Zusätze für überflüssig, da sie den Versicherungsschutz unnötig verteuern und außerdem die gebotenen Hilfsmaßnahmen auch selbst beschafft werden können.

 


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