Menu
Versicherungen verstehen

Ärger beim Umzug: Wer haftet für Schäden?

Ärger beim Umzug: Wer haftet für Schäden?

 23.08.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Sarah Sperling

Steht ein Umzug an, greift man bei sperrigen und schwer zu transportierenden Möbeln gerne auf die Hilfe von Freund*innen oder Umzugsfirmen zurück. Doch so entlastend die Unterstützung auch sein mag, umso ärgerlicher wird es, wenn die Helfenden wertvollen Hausrat beschädigen.

© Stefan Schweihofer / Pixabay

Die Frage, wer in solchen Fällen haftet, zieht oft Streitigkeiten nach sich. Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher eines Schadens auch die entstandenen Kosten trägt. Dies gilt in unbegrenzter Höhe, auch wenn nur fahrlässig gehandelt wurde. Doch wo Regeln bestehen, gibt es auch Ausnahmen wie zum Beispiel bei deliktunfähigen Kindern oder sogenannten Gefälligkeitsschäden. Letzteres wäre der Fall, wenn Freunde beim Umzug mit anpacken.

Nie ohne Haftpflichtversicherung helfen lassen

Angenommen, ein guter Freund lässt den teuren OLED-Fernseher fallen – wer haftet? Ganz klar: der Freund, der den Schaden verursacht hat. Hat der Freund aber keine Haftpflichtversicherung, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch und man müsste den zerstörten OLED-Fernseher aus eigener Tasche zahlen. Der Grund dafür liegt in der Rechtsprechung, die bei unentgeltlicher Hilfeleistung (Gefälligkeit) von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeht. Doch auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel, eine hundertprozentig verlässliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es nicht: Ob der Freund also eventuell doch für einen Gefälligkeitsschaden haften muss, kann abschließend nur vor Gericht geklärt werden und hängt dementsprechend vom Richter ab.

Um beim Umzug also nicht Gefahr zu laufen, dass entweder Helfende oder man selbst eine Menge Geld für verursachte Schäden bezahlen muss, empfiehlt es sich, mit den Helfer*innen über deren Absicherung zu sprechen.

Kommt es tatsächlich zum Schaden, sollten sich die Freunde dennoch gut überlegen, ob sie einen kleinen Gefälligkeitsschaden unbedingt bei der Privathaftpflichtversicherung des Helfers einreichen möchte. Denn der Versicherer kann nach jedem Schadensfall den Versicherungsvertrag kündigen. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es ratsam, eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherer zu vereinbaren und (Kleinst-) Schäden, die einen finanziell nicht belasten, in aller Freundschaft vorher zu besprechen und dann ggf. gemeinsam aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Aufgepasst: Umzugsunternehmen müssen nicht für alle Schäden haften

Bei professionellen Umzugshelfer*innen muss das dahinterstehende Unternehmen beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Hier sollte allerdings die gesetzlich festgelegte Obergrenze für Kostenerstattung im Auge behalten werden. Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt in Paragraf 451e die Haftung von Umzugsunternehmen fest. Der Paragraf sieht eine Grundhaftung für einen Wert von 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut vor. Im schlimmsten Fall (Totalschaden) hat man eventuell das Nachsehen, wenn ein Schaden aufgrund der Schadensbegrenzung nicht in voller Höhe übernommen wird. Möchte man sich gegen dieses Risiko restlos schützen, sollte man eine Transportversicherung zum Neuwert abschließen.
Bei bestimmten Schäden sind Umzugsunternehmen allerdings von der Haftung ausgeschlossen. Merkt man beispielsweise im Nachhinein, dass der Trockner seit dem Umzug nicht mehr funktioniert, wäre das Unternehmen nicht verpflichtet, für den Schaden zu zahlen. Dieser Haftungsausschluss gilt weiterhin für:

  • Pflanzen,
  • Tiere,
  • Rost am Hausrat,
  • empfindliche Wertgegenstände (wenn diese nicht ordnungsgemäß eingepackt wurden).

Auch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Sturm oder Erdbeben ist das Umzugsunternehmen von der Haftung ausgenommen. Zudem gelten Fristen, innerhalb derer Schäden zwingend gemeldet werden müssen. Während die Meldung bei sofort sichtbaren Schäden spätestens am nächsten Tag erfolgen muss, gilt bei nicht sichtbaren Umzugsschäden eine zweiwöchige Meldefrist.


Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.