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Versicherungen verstehen

Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub – wann leistet die Hausratversicherung?

Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub – wann leistet die Hausratversicherung?

 09.02.2017  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Claudia Frenz

Besonders die dunkle Jahreszeit nutzen Diebe gern für Wohnungseinbrüche. Für die Einbruchsopfer ist es ein Schock, wenn sie ihre Wäsche, Haushaltsgegenstände und persönliche Andenken wild verstreut in der Wohnung vorfinden. Da ist es zumindest finanziell beruhigend, wenn man eine Hausratversicherung hat, die die gestohlenen oder beschädigten Sachen ersetzt.

© Clker-Free-Vector-Images / Pixabay

Doch was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch und Raub zu verstehen?

Es gilt u. a. als Einbruchdiebstahl, wenn ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Unter Einbrechen ist jedes gewaltsame Eindringen zu verstehen. Einsteigen bedeutet: Der Täter verschafft sich auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg – z.B. durch ein Fenster – Zutritt zum Gebäude. Zudem ist ein Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen Werkzeuges ein Einbruchdiebstahl. Auch, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge zum Öffnen verwendet, um Sachen zu stehlen, so gilt das als Einbruchdiebstahl. Hat der Dieb aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort zuvor eingeschlichen oder verborgen gehalten hat, ist dies ebenfalls Einbruchdiebstahl.

Vandalismus liegt vor, wenn der Täter bei einem Einbruch versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Auch in diesem Fall leistet die Hausratversicherung Entschädigung für die beschädigten Gegenstände.

Raub liegt vor, wenn der Täter in der Wohnung bzw. dem Versicherungsort gegen den Versicherten und Personen, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind, Gewalt anwendet, um deren Widerstand gegen die Wegnahme der versicherten Sachen auszuschalten. Zudem liegt ein versicherter Raub vor, wenn der Täter eine Gewalttat für Leib und Leben androht, um ihnen versicherte Sachen zu stehlen. Auch, wenn die Widerstandskraft des Versicherten bereits ausgeschaltet ist, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor dem Stehlen aufgrund eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt ist und deswegen Sachen gestohlen werden können, ist das Raub. Beispiele sind hier die Beeinträchtigungen der Widerstandskraft durch Ohnmacht oder Herzinfarkt.

Betroffene sollten sofort nach einem Einbruchdiebstahl, Vandalismus, nach einem Einbruch oder einem Raub ihren Versicherer und die Polizei informieren. Kein Hausratversicherer wird einen Schaden ersetzen, wenn nicht z. B. die Polizei den Einbruch bestätigt.

Wie Betroffene nach einem Einbruchdiebstahl handeln sollten und was sie zu beachten haben – hier in einem weiteren Blogbeitrag.


Kommentare
Kommentar von Micha  am  11.06.2018 22:04
Die schlimmste Form ist dann noch die Kombination aus den Formen. Einbruch gepaart mit Raub und Vandalismus zum Beispiel. Da ist man froh, wenn man sich geschützt hat. Ich kann hier https://www.abschliessbare-fenstergriffe.de und https://www.panzerriegel-tests.de als infoseiten empfehlen. Dort schützt man sich die Fenster und Türen!
LG
Micha

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