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In der aktuellen Hitze ist Starkregen nur schwer vorstellbar. Doch wenn er einsetzt, ist die Gefahr für Schäden groß, denn die anhaltende Trockenheit lässt die Böden aushärten, so dass sie das Regenwasser nur schwer aufnehmen können. Die Folge können Sturzfluten sein, die massive Schäden verursachen. Sintflutartige Regenfälle, die Häuser unter Wasser setzen, Keller fluten oder ganze Straßen in Flüsse verwandeln, nehmen auch in Deutschland zu.
Gegen Schäden durch solche Naturgefahren sichert die Elementarschadenversicherung ab, die als Zusatzbaustein zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen werden kann. Doch nicht immer ist im Schadensfall klar, ob der Schaden ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen ist (s. auch den Blogbeitrag „Wasser ist nicht gleich Wasser“).
Etwa, wenn es um Überschwemmungen geht, die Häuser unter Wasser setzen. Überschwemmungen sind von der Elementarschadenversicherung gedeckt, wenn das Wasser
oberirdisch ins Haus gelangt.
Regelmäßig nicht versichert sind in der Elementarschadenversicherung dagegen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser, zumindest, wenn dieses nicht an die Erdoberfläche gelangt, sondern von unten in das Mauerwerk eingedrungen ist.
Laut dem Jahresbericht 2022 des Versicherungsombudsmannes, der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten bei Versicherungsfällen, gibt es auch immer wieder Schadensfälle, bei denen sich Niederschlagswasser auf Dachterrassen oder Balkonen sammelt und Schäden verursacht. Eine Überschwemmung als versicherte Schadensursache ist dies jedoch nicht, da es sich hierbei um keine Überflutung von Grund und Boden handelt, wie es die Versicherungsbedingungen verlangen.
So ist Verbraucher*innen häufig nicht klar, in welchem Fall es sich um eine Überschwemmung handelt und in welchem nicht.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft GDV hat im Mai des vergangenen Jahres den Überschwemmungsbegriff neu definiert und seine Musterbedingungen für den Elementarschadenschutz der Wohngebäude- und Hausratversicherung entsprechend angepasst. Die Musterbedingungen sind zwar nicht verbindlich für Versicherer, aber sie geben Orientierung und bilden Entwicklungen im Markt ab.
So heißt es in den neuen Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) und Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) (Stand Mai 2022):
A 6.4.1 / A 5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“
Ist ein (Unwetter)schaden eingetreten, sollten Versicherte
Weitere Informationen zu Unwetterschäden gibt‘s im BdV-Infoblatt.
Als Mitglied des BdV beraten wir Sie nicht nur zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf und Ihren bestehenden Verträgen, sondern auch bei Problemen im Schadenfall. Im Rahmen der Rechtsberatung helfen wir unseren Mitgliedern zudem bei Streitfällen mit Versicherungen und/oder Versicherungsvermittlern.
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