Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
Sie haben eine Frage oder Anregungen zum BdV-Blog? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz am 09.11.2018 zur Stärkung des Pflegepersonals verabschiedet. Mit dem Gesetz möchte die große Koalition die Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege einleiten. Inhaltlich verspricht sich die große Koalition, dass 13.000 neue Arbeitsplätze in der Kranken- und Altenpflege, laut Gesundheitsministerium, geschaffen werden.
Durch die vorgesehene Neuregelung führt es bei einigen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen (Pflegepflichtversicherungen für Beihilfeberechtigte (PVB) und Pflegepflichtversicherungen für (Nicht-)Selbstständige (PVN)) zu erheblichen Mehrausgaben. Der PKV-Verband berichtet in seiner Stellungnahme vom 04.10.2018, dass durch die Finanzierung von neuen Stellen und Tarifsteigerungen im Krankenhaus ein Kostenzuwachs in Höhe von 35 Mio. Euro für das Kalenderjahr 2019 ansteht.
Diese Ausgaben sollen sogar bis zum Jahr 2021 auf 85 Mio. Euro ansteigen. Für die Private Pflegeversicherung bedeutet das, durch die Mitfinanzierung der rund 13.000 Arbeitsplätze, einen Anstieg der Versicherungsprämie.
Der PKV-Verband kritisiert die vorgeschlagene Finanzierung mit versicherungsfremden Leistungen über den Ausgleichsfonds der Sozialen Pflegeversicherung. „Ob es verfassungsrechtlich in Ordnung ist, bleibt abzuwarten“, berichtet der PKV-Verband. Des Weiteren fordern sie ein umfassendes Sonderanpassungsrecht für die Beiträge, welches auch die jetzige Zinssituation berücksichtigt. Es bleibt also spannend um die Beitragsentwicklung in der Privaten Pflegeversicherung.
Hat das PpSG so einen großen Einfluss auf meine Versicherungsprämie?
Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Dies bedeutet, sie sind so kalkuliert, dass sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwartenden Versicherungsleistungen entsprechen. Wenn es um Pflegepflicht- und Pflegekostenversicherungen geht, hat das Gesetz Einfluss auf die Versicherungsprämie. Sofern Sie eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen haben, hat es keinen Einfluss auf Ihre Prämie.
Bei der Pflegekostenversicherung wird der altersbedingte Anstieg der Ausgaben durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt. Keine Berücksichtigung hingegen finden in der Beitragskalkulation die durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte Schadenhäufigkeit hervorgerufenen Steigerungen der Ausgaben. Diese Veränderungen sind im Voraus schwer abzusehen und werden infolgedessen kalkulatorisch von den Versicherungsunternehmen nicht erfasst. Diesem Veränderungsrisiko kann das Versicherungsunternehmen nur durch eine Beitragsanpassung Rechnung tragen.
Ihr Versicherungsunternehmen hat das Recht, bei einer „nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens“, die Versicherungsbedingungen und die Beiträge zu verändern. Jedoch können Prämienerhöhungen nicht nach freiem Ermessen der Versicherungsunternehmen vorgenommen werden.
Die Prämienerhöhung muss zum Beispiel von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden.
Inwieweit der Treuhänder unabhängig ist, beschreibt Axel Kleinlein in seinem Klartext: „Wenn die BaFin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs arbeitet.“ Hierzu wird am 19.12.2018 ein Urteil vom Bundesgerichtshof erwartet.
Ob für Sie eine Pflegezusatzversicherung bedarfsgerecht und sinnvoll ist, kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Welche das sind, ist individuell unterschiedlich und auch welche Sie davon berücksichtigen wollen. Bei Ihrer Entscheidungsfindung und somit vor einem möglichen Vertragsabschluss sollten Sie sich zuerst diese allgemeinen Fragen stellen:
Gerne überprüfen wir Ihren individuellen Bedarf und helfen bei der Auswahl von empfehlenswerten Tarifen. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Quelle: PKV-Stellungnahme zum Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) (Stand: 04.12.2018; 15:04 Uhr)