Menu
Versicherungen verstehen

Was eigentlich ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)?

Was eigentlich ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)?

 11.12.2018  Versicherungen verstehen  3 Kommentare  Marco Piotraschke


Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz am 09.11.2018 zur Stärkung des Pflegepersonals verabschiedet. Mit dem Gesetz möchte die große Koalition die Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege einleiten. Inhaltlich verspricht sich die große Koalition, dass 13.000 neue Arbeitsplätze in der Kranken- und Altenpflege, laut Gesundheitsministerium, geschaffen werden.

© Leopictures / Pixabay

Welche Auswirkungen hat das PpSG auf meine Private Pflegeversicherung?

Durch die vorgesehene Neuregelung führt es bei einigen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen (Pflegepflichtversicherungen für Beihilfeberechtigte (PVB) und Pflegepflichtversicherungen für (Nicht-)Selbstständige (PVN)) zu erheblichen Mehrausgaben. Der PKV-Verband berichtet in seiner Stellungnahme vom 04.10.2018, dass durch die Finanzierung von neuen Stellen und Tarifsteigerungen im Krankenhaus ein Kostenzuwachs in Höhe von 35 Mio. Euro für das Kalenderjahr 2019 ansteht.

Diese Ausgaben sollen sogar bis zum Jahr 2021 auf 85 Mio. Euro ansteigen. Für die Private Pflegeversicherung bedeutet das, durch die Mitfinanzierung der rund 13.000 Arbeitsplätze, einen Anstieg der Versicherungsprämie.
Der PKV-Verband kritisiert die vorgeschlagene Finanzierung mit versicherungsfremden Leistungen über den Ausgleichsfonds der Sozialen Pflegeversicherung. „Ob es verfassungsrechtlich in Ordnung ist, bleibt abzuwarten“, berichtet der PKV-Verband. Des Weiteren fordern sie ein umfassendes Sonderanpassungsrecht für die Beiträge, welches auch die jetzige Zinssituation berücksichtigt. Es bleibt also spannend um die Beitragsentwicklung in der Privaten Pflegeversicherung.

Aber wie ist meine Versicherungsprämie berechnet?

Hat das PpSG so einen großen Einfluss auf meine Versicherungsprämie?

Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Dies bedeutet, sie sind so kalkuliert, dass sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwartenden Versicherungsleistungen entsprechen. Wenn es um Pflegepflicht- und Pflegekostenversicherungen geht, hat das Gesetz Einfluss auf die Versicherungsprämie. Sofern Sie eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen haben, hat es keinen Einfluss auf Ihre Prämie.

Bei der Pflegekostenversicherung wird der altersbedingte Anstieg der Ausgaben durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt. Keine Berücksichtigung hingegen finden in der Beitragskalkulation die durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte Schadenhäufigkeit hervorgerufenen Steigerungen der Ausgaben. Diese Veränderungen sind im Voraus schwer abzusehen und werden infolgedessen kalkulatorisch von den Versicherungsunternehmen nicht erfasst. Diesem Veränderungsrisiko kann das Versicherungsunternehmen nur durch eine Beitragsanpassung Rechnung tragen.

Kann ein Versicherungsunternehmen beliebig die Versicherungsprämie anpassen?

Ihr Versicherungsunternehmen hat das Recht, bei einer „nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens“, die Versicherungsbedingungen und die Beiträge zu verändern. Jedoch können Prämienerhöhungen nicht nach freiem Ermessen der Versicherungsunternehmen vorgenommen werden.

Die Prämienerhöhung muss zum Beispiel von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden.

Inwieweit der Treuhänder unabhängig ist, beschreibt Axel Kleinlein in seinem Klartext: „Wenn die BaFin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs arbeitet.“ Hierzu wird am 19.12.2018 ein Urteil vom Bundesgerichtshof erwartet.

Ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Ob für Sie eine Pflegezusatzversicherung bedarfsgerecht und sinnvoll ist, kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Welche das sind, ist individuell unterschiedlich und auch welche Sie davon berücksichtigen wollen. Bei Ihrer Entscheidungsfindung und somit vor einem möglichen Vertragsabschluss sollten Sie sich zuerst diese allgemeinen Fragen stellen:

  • Ist der Bezug von Grundsicherung im Alter aufgrund des Einkommens, der möglichen Einkommensentwicklung und des Vermögens (sehr) wahrscheinlich?
  • Kann durch eine Pflegezusatzversicherung die Inanspruchnahme von Sozialleistungen bei Eintritt des Pflegefalles verhindert werden?
  • Soll durch eine Pflegezusatzversicherung der Gang zum Sozialamt vermieden werden?
  • Sollen die Angehörigen vor möglichen Unterhaltszahlungen geschützt werden?
  • Wären die Angehörigen zum Unterhalt überhaupt verpflichtet?
  • Wollen Sie Ihr Vermögen schützen und auch das von Ihren Hinterbliebenen?

Gerne überprüfen wir Ihren individuellen Bedarf und helfen bei der Auswahl von empfehlenswerten Tarifen. Kommen Sie gerne auf uns zu.

Quelle: PKV-Stellungnahme zum Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) (Stand: 04.12.2018; 15:04 Uhr)


Kommentare
Kommentar von BdV Presse- und Öffentlichkeitsarbeit  am  29.10.2019 13:51
Lieber habescho,

bei dem obigen Beitrag handelt es sich um einen Namensbeitrag, der ausschließlich die Einschätzung des Autors wiedergibt.

Da Sie aber (auch) danach gefragt haben, wie der BdV dazu steht, antworten wir an dieser Stelle.

Formal ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Grundsätzlich zeigt dieses Beispiel aber auf, welche "Risiken" das PKV-System im Einzelfall darstellen kann, weshalb wir seit Jahrzehnten explizit darauf hinweisen, diese "Kostenrisiken" bei der Entscheidung hinsichtlich eines Wechsels in die PKV dringend zu berücksichtigen.

In § 8 SGB Abs. 9 S. 3 XI ("Sonderanpassungsrecht") heißt es "Einmalig können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend."

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

Gesetzesbegründung hierzu:
"[...] Bei den Bestandsverträgen sind diese Verpflichtungen in den Rechnungsgrundlagen bislang nicht berücksichtigt.

Die privaten Versicherungsunternehmen können die Prämien an die insoweit geänderten Rechnungsgrundlagen anpassen. Die Anpassung bedarf wie jede andere Anpassung der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Absatz
1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Für das Wirksamwerden der Neufestsetzung der Prämie und das Sonderkündigungsrecht gelten die bei anderen Beitragsanpassungen anzuwendenden Regelungen entsprechend."

Dies ist - wie oben gesagt - aus unserer Sicht nicht zu beanstanden, da die PPV grundsätzlich wie jeder PKV-Tarif kalkuliert ist. Es gelten die Grundsätze der KVAV; es wird im Wesentlichen nach dem Äquivalenzprinzip und dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert: hierbei sind die zu erwartenden Ausgaben über die gesamte Vertragslaufzeit (also bis zum Lebensende) zu prognostizieren. PKV-Tarife werden also nicht „technisch einjährig“ kalkuliert. Nur weil die Prognose der 13.000 neu einzustellenden Pflegekräfte im ersten Jahr nach Inkrafttreten des PpSG nicht eingetreten ist (was z. B. auch nicht die Umstellung von Teilzeitstellen auf Vollzeitstellen erfasst), heißt dies nicht, dass die Prognose (der AXA) über die zu erwartenden Mehrausgaben über die gesamte Vertragslaufzeit fehlerhaft ist.

Nach § 110 Abs. 1 SGB XI werden die „Belange der Personen (Anm.: der Versicherten)“ überdies durch bestimmte „soziale Komponenten“ (vgl. Weber in Bach/Moser, Privater Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, Teil H. Rn. 71) „ausreichend gewahrt“. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Beitrag in der PPV nicht höher sein darf als in der SPV (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. e SGB XI).

Losgelöst davon, dass diese Systematik formal nicht zu beanstanden ist, sagt das nichts darüber aus, welches System "besser" ist (GKV oder PKV). In der PKV müssen Sie über die zu bildenden Altersrückstellungen gegen die Kostensteigerungen "ansparen". Die "Sparanstrengungen" fallen umso deutlicher aus, je massiver die Kostensteigerungen sind (vor allem wenn sie - so wie hier - politisch ausgelöst sind). Da er beim Erreichen des Höchstbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung der PPV-Beitrag gedeckelt wird, kann die Prämienbelastung in bestimmten Konstellationen höher sein als in der sozialen Pflegeversicherung. Auf diesem Umstand weisen wir als BdV seit Jahrzehnten hin und warnen auch explizit, dies bei der Entscheidung "GKV vs. PKV" zwingend zu berücksichtigen.

Das BdV-Team
Kommentar von Marco Piotraschke  am  29.10.2019 13:47
„Wir danken für Ihre Fragen zum Blogbeitrag und das damit verbundene Interesse.
Gerne möchte ich Ihnen eine Antwort, zu Ihren Fragen, geben:

1) Die Pflegepflichtversicherung (PPV) funktioniert nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Das bedeutet, dass jede Generation von Versicherten für ihr Alter steigendes Pflegerisiko selbst vorsorgt. Der Aufbau dieses Kapitals wird als Alterungsrückstellung bezeichnet und soll langfristig zu Stabilisierung der Prämie führen.

Welche Faktoren können zu einer Erhöhung führen?

Warum eine Prämie in der PPV angepasst werden muss, kann vielfältig sein. Beispielsweise die Veränderung von gesetzlichen Vorschriften, steigende medizinische Ausgaben oder einfach der schnellere Zugang zu Pflegeleistungen.

Damit diese Mehrausgaben getragen werden können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Prämienanpassung vorgesehen. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Versicherungsunternehmen nicht nach Belieben die Versicherungsprämie anpassen kann, sondern nur, wenn sogenannte auslösende Faktoren und die Zustimmung eines Treuhänders eingeholt wurde. Diese Verfahrensweise unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben.

Bitte beachten Sie, dass das kalkulierte Risiko, beispielsweise durch die Betrachtung von Leistungsausgaben, geringer ausfallen kann.

Ist dies der Fall, wird ein Teil des Überschussanteils zum Aufbau von Alterungsrückstellungen verwendet. Wie hoch dieser Anteil jedoch ist, hängt maßgeblich von den Geschäftspraktiken Ihres Versicherers ab und unterliegt des Geheimhaltungsinteresses.

Daher ist davon auszugehen, dass das Geld nicht fehlinvestiert ist, sondern vielmehr zur Stabilisierung oder zur Deckung der tatsächlich anfallenden Kosten im Alter dient. Darüber hinaus bedeutet dies auch, dass eine geringere Einstellung als erwartet nicht das einzige Argument darstellt, sondern auch eine langfristige Betrachtung der Ausgaben erforderlich ist.“
Kommentar von habescho  am  09.10.2019 14:27
Zu Ihrer Frage "Was eigentlich ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)?" habe ich folgende Antwort anzubieten:
Das PpSG bietet Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, Beiträge zur PPV unter Nutzung eines sog. "Sonderanpassungsrechtes" zu erhöhen.
So wird die exorbitante Beitragserhöhung in der PPV ab dem 01.01.2019 (in meinem Fall ca. 43% bei der AXA) unter anderem damit begründet, dass nunmehr 13.000 zusätzliche Arbeitsstellen in der Pflege zu finanzieren seien.
Fakt ist, dass per Ende September 2019 ganze 300 Stellen überhaupt besetzt werden konnten.
Aufgrund eines den Versicherern vom Gesetzgeber eingeräumten Sonderanpassungsrechtes war es denen möglich, die zu erwartenden Mehrkosten für die Pflegekräfte bereits vorab mit in die Beiträge einzukalkulieren. Ferner konnten – aufgrund dieses Sonderanpassungsrechtes - Beiträge auch dann erhöht werden, wenn zu erwartende Ausgaben bei den sog. "auslösenden Faktoren" nicht höher als 10% der tatsächlichen Ausgaben waren.

Mir stellen sich hierzu folgende Fragen:
1. Wie mag es sich wohl auf die zukünftige "Beitragsgestaltung" in der PPV auswirken, wenn sich herausstellt, dass in 2019 nicht 13.000 sondern erheblich weniger zusätzliche Arbeitsstellen in der Pflege zu finanzieren waren?

2. Wie stellt sich der Bund der Versicherten dazu?

Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.