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Versicherungen verstehen

Das ändert sich 2024 für Versicherte

Das ändert sich 2024 für Versicherte

 28.12.2023  Versicherungen verstehen  2 Kommentare  Julia Alice Böhne

Neues Jahr, neue Zahlen: Private Krankenversicherung, Wohngebäudeversicherung oder Kfz-Versicherung – in vielen Sparten gibt es im neuen Jahr Änderungen. Das sollten Verbraucherinnen und Verbraucher wissen.

 

© Tim Zänkert / Unsplash

Kommt die Pflicht zur Elementarschadenversicherung? Stellt die Ampelkoalition die Weichen für eine bessere private Altersvorsorge? Wird es eine verpflichtende Pflegezusatzversicherung geben? Führt die EU ein Provisionsverbot in der Versicherungsvermittlung ein? 2024 könnten große Veränderungen auf die Versicherungsbranche zukommen. Wir setzen uns dafür ein, dass dabei die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht vergessen werden.

Einige kleinere Veränderungen stehen jetzt schon fest: unter anderem in der Krankenversicherung, der Wohngebäudeversicherung und der Kfz-Versicherung.

Krankenversicherung: neue Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird 2024 erhöht. Und zwar um rund vier Prozent auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresbruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro bleiben damit in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.Wer diese Grenze überschreitet, kann zwischen der gesetzlichen (GKV) und privaten Krankenversicherung (PKV) wählen.

Bemessungsgrundlage für den in der GKV zu zahlenden Beitrag ist das Bruttoeinkommen der versicherten Person. Bei der Berechnung des Beitrages wird dieses bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 auf 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro).

Steigende Prämien in der Wohngebäudeversicherung

Der Baupreisindex für Wohngebäude wird jedes Jahr neu festgelegt und erhöht sich zum 1. Januar 2024 auf 21,345. Das entspricht einem Plus von fast neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 19,614). Steigt der Baupreisindex, erhöhen sich auch die Prämien in der Wohngebäudeversicherung. Fast jede Wohngebäudeversicherung ist eine Neuwertversicherung, die Versicherte zum gleitenden Neuwert entschädigt. Der Neuwert wird ermittelt, indem der fiktive Wert 1914 des Gebäudes mit dem Baupreisindex multipliziert wird. Erhöht sich dieser, steigt also die Versicherungssumme.

Auch die Prämie wird durch den gestiegenen Baupreisindex höher, denn sie ergibt sich aus der Multiplikation des Werts 1914 mit dem individuellen Beitragssatz und dem gleitenden Neuwertfaktor, der jährlich vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ermittelt wird. In den gleitenden Neuwertfaktor fließt der Baupreisindex für Wohngebäude zu 80 Prozent ein. Die restlichen 20 Prozent hängen vom Tariflohnindex für das Baugewerbe ab.

Änderungen in der Kfz-Versicherung

Änderungen bei den Regional- und Typklassen für das kommende Jahr hat der GDV im August und im Oktober bekannt gegeben. Je niedriger die Regional- beziehungsweise Typklasse ausfällt, desto günstiger wirkt sich das auf den Versicherungsbeitrag aus.

Aber Achtung: Nur wegen einer Änderung in der Einstufung der Regional- oder Typklasse kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie sich die gesamte Kfz-Versicherungsprämie entwickelt.

Für die Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt laut GDV: Für 45 Bezirke und rund 3,8 Millionen Autofahrer*innen steigen die Klassen, für 31 Bezirke und rund 2,2 Millionen Autofahrer*innen sinken die Regionalklassen. Für die weiteren 336 Bezirke und rund 36,4 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherte bleibt es 2024 bei den Regionalklassen des Vorjahres. Auch in den Kasko-Versicherungen ändern sich die Regionalklassen: Für fast 3,7 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig niedrigere, für rund 3,3 Millionen höhere Einstufungen. Für weitere rund 30,6 Millionen Kaskoversicherte bleibt alles beim Alten.

Laut neuer GDV-Typklassenstatistik gelten für rund 7,4 Millionen Autofahrer*innen in der Kfz-Haftpflichtversicherung künftig höhere Einstufungen, während rund 5,4 Millionen von niedrigeren Typklassen profitieren könnten. Für 70 Prozent (rund 29,4 Millionen) der Autofahrer*innen bleibt es bei der Typklasse des Vorjahres. In der Kaskoversicherung erhalten 2024 laut GDV in der Vollkaskoversicherung rund fünf Prozent der Fahrzeuge (ca. 1,3 Millionen) eine höhere und rund 34 Prozent (etwa 8,3 Millionen Pkw) eine niedrigere Einstufung. Für 61 Prozent der Versicherungsnehmer*innen bleibt demnach alles beim Alten.

Übrigens: Auch ganz unabhängig von Prämienerhöhungen kann sich der prüfende Blick in den Versicherungsordner lohnen. Im Vordergrund sollte dabei aber stets die bedarfsgerechte Absicherung stehen und nicht die kurzfristige Ersparnis. Wir helfen Ihnen gern beim Versicherungscheck!

 


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Kommentare
Kommentar von BdV-Team  am  09.02.2024 14:26
Hallo Jan,
vielen Dank für Ihren Kommentar.

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) jedes Jahr angepasst – in der Regel angehoben. Sie kann aber auch abgesenkt werden – wie von 2010 auf 2011 – oder gleichbleiben – wie von 2021 auf 2022.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, sodass mit dieser Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das jeweils neue Jahr festgelegt werden. Um die maßgebenden Werte für 2024 zu bestimmen, wurden die Werte für 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent.

Grundsatz I: Wenn die JAEG steigt, aber nicht das eigene Einkommen, und man deshalb unter der JAEG bleibt, wird man versicherungspflichtig und muss sich in der GKV bei einer Krankenkasse versichern. Denn es gilt die Versicherungspflicht.

Jedoch kann man sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Versicherungspflicht auch befreien lassen: „Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze“. Ein solcher Antrag wäre innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

Hinweis: Vor einem solchen weitreichenden Schritt sollte man sich neutral und unabhängig beraten lassen. Denn die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB V bedeutet für Privatversicherte: Sie können nach einer solchen Entscheidung meistens nicht mehr in die GKV zurück.

Viele Grüße
Ihr BdV-Team
Kommentar von Jan  am  02.02.2024 22:07
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze scheint wirklich sehr hoch zu sein. Mich würde interessieren ob sie sich wirklich nur an der Lohnentwicklung bemisst, oder ob auch die Inflation dazu gehört. Theoretisch könnte es ja auch ein Szenario geben bei der die JAEG sinkt.

Auf https://www.pkv-vergleich-direkt.de/versicherungspflichtgrenze-2024/ sieht man wie die Grenze innerhalb von 9 Jahren um 15.000 € nach oben gewandert ist. Von so großen Lohnsteigerungen weiss ich aber gar nichts.

Nehmen wir an das eigene Einkommen steigt nicht, aber die JAEG steigt und man liegt jetzt darunter. Gibt es echte Fälle in denen man dann gezwungen wurde wieder in die GKV zu gehen? Gab es das schon einmal oder findet man dann mit seinem eigene Arbeitgeber nicht eine Einigung ?

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